Codes. L. IV. Tit. 48. De periculu ei cummodo rei vendüae. 647
Auth. De mandatis princ. §. Non pcrmittas itaque. (Nov. X VII. c. 8.)
Er * 3 *) kann aber die Gefahr übernehmen, wenn durchp -me Untersuchung vor dpr Uebergabe der Käufer nicht zah-lungsfähig befunden wird; denn dann muss der Verkäufer beiden Acten bekennen, dass die Uebertragung der üscalischuii«efälle auf seine Gefahr geschehe.
3. D. K. Juli anus an S ecundus , Vraef. Praet.
Jedermann soll" von den Aeckern, die er besitzt, die öffent-lichen Abgaben tragen, und sollen dagegen laufende Verträge^lemandem zu Stalten kommen, wenn der Verkäufer oder*chenker die Last der Abgaben durch eine unerlaubte Verabre-^""g auf sich behalten wollte, und wenn das Bekenntnis« derSchätzung noch nicht übertragen wäre, sondern etwa noch•JJif dem vorigen Eigenthi'imer des Grundstücks stünde, indemr,' e [Contrahenten den Verkauf] verheimlichen, damit [die* cu atzungen] von Nicbtbesitzern, statt der Besitzer, gefordertVerden sollen. Geg. zu Antiocliia, d. 16. Febr, 363, u. d.*tea (J. Xi. Julianus n. Sallustius.
Achtundvierzigster Titel.
De periculo et eommodo rei venditae.{Von der Gefahr und dem Nulzcn der verkauften Sache.)
1. D. K. Alexander an Apollonius.
Nach Vollendung des Kaufs trifft aller Nutzen und Scha-?* n > der aus der verkauften Sache entsteht, den Käufer.,J enn der Verkäufer kann nur wegen solcher Umstände zuseiner Zeit in Anspruch genommen werden, welche, aus derTer gangenen Zeit herrührend, eine EntWährung begründen,"nd nur dann, wenn er deshalb angerufen worden ist, demJfozesse beizuwohnen, auch nicht in Abwesenheit des Käu-fers wider diesen erkannt worden ist.
2. Derselbe K. an Julianus.Wenn verabredet ist, dass jede Amphora Wein »im einengewissen Preis verkauft werde, so igt, bis dieselben überge-ben worden sind, der Verkauf nicht vollständig, und es hatUer Käufer, welcher in Ausmessung des Weins keinen Ver-Zn ff verhangen hat, wenn derselbe umschlägt, den Schade»|Ucht zu tragen. Da du aber angiebst, dass der säinmtliche^ a Speicher lagernde Wein ohne Messung verkauft und den^»"fern die Schlüssel übergeben worden, so trifft der Scha-^ cn , der, nach vollendetem Verkaufe, durch Umschlagen des
13 *) Der Verkäufer.