644 Codex. L. IV. Tit. 45. Quando Kceat ab emtiont ditctdere.
das öffentliche Vermögen so wenig- davon habe, da dem Schuld-ner Alles verloren geht. Greg-, zu Aquileja, d. 19. Juni u. l3 °)d. 13. Jan. 392 zu Hadrumetum, nach d. C. Tatiauus "•Symmachus, VV. CC.
17. D. K. Arcadiu» u. Honoriu» an Messala, Pracf. Praet.
Diejenigen, die den ihnen auferlegten städtischen Dienstdurch Flucht hinterziehen oder heimliche Contracte 131 ) einzuge-hen für gut halten, sollen -wissen, dass ihnen derg-leichen Er-findung-en nichts helfen und der um. die Flucht mitwissendcKäufer um den Kaufpreis, den er gezahlt, gebiisst werde.Geg. d. 21. Aug. 399, u. d. C. Theodor., V. V.
18. T). K- Arcadiu», Honorius u. Theodoaiu» an Nesto-
rius, Come» rerutn privatumm.
Die Hofleute sollen wissen, dass ihnen nicht gestattet ist»Gewänder, Gold- und Silberzeug oder Sclaven, welche etw»ans unsenn Privatvermö'gen verkauft würden, an sich zu kaö"fen; und sollen sie mit dem Verlust des Kaufschillings ge-biisst werden.
Fünfundvierzigster Titel.
Quando liceat ab emtione discedere.(Wann man vom Kaufe zurücktreten dürft.)
1. D. K. G ordianu» an Ilufinux.
So lange ein Kauf noch nicht vollzogen ist (re injtegrajikann mit Einwilligung beider Theile davon wieder abgegan-gen werden; denn was durch Einwilligung geschlossen wor-den ist, wird mittels entgegengesetzten Willens aufgel<> st 'Nach erfolgter Uebergabe hingegen hebt der blosse Wille de"Kauf nicht auf, wenn nicht auch eine jener erstem ähnli«" eHandlung l32 ) hinzugekommen ist, den Kauf rückgängig z "machen.
2. D. K. Diocletianu» u. Maxiinianus an Felix.
Es ist bekannt, dass ein vollendeter Kauf und Verkaul»so lange er nicht vollzogen ist (re intcgra), durch Vertrag ""Einwilligung aufgehoben werden kann. Wenn also Gold alsAngeld gegeben worden ist, so kannst du dieses nach Jnh"des Vertrags zurückfordern. Hast du aber einen Theil «es
130) Von „Endlich" an. ,;.
131) Zu Veräußerung ihres in der Stadt gelegenen unbewegeben Vermögens.
132) Kückübergabe.