Codkx. L, IV. Tit. 46. S» propter publica* pcmilaliones etc. G45
JVaufschillings bezahl?, so hast du vielmehr auf Dasjenige einKlagrecht, was der Verkäufer zufolge des Verkaufs leiste»"»'ss, als auf die Summe des Kaufschilliugs, die du bezahltz u haben anhiebst.
Seclisundvierzigster Titel.
Si propter publicas pcnsitationes venditio
fuerit celebrata.
("^enn ein Verkauf wegen öffentlicher Abgaben gemacht worden üi.)
1. /). K. Antoninus an Maternut.
Ein wegen rückständiger Steuern geschehener Verkaufdarf ni cu t -widerrufen werden, weder weil der ehemalige^'genthiimer den Kaufpreis anbietet, noch weil ein GläubigerP^sselbeu hypothekarische oder Faustpfandrechte behauptet.v«na die Steuern haben den Vorzug, da für hie zuerst dasganze Vermögen des Säumigen haftet.
2. D. K. Diocletianu* u. Maximianiti an Vlotius.
Wenn verlassene Grundstücke wegen Säumigkeit in Ent-f'Cutung von Abgaben oder ltückständen an Steuern von Den-l e, »gen, die die Gefahr der Eintreibung der Steuern zu tragen« a l»en } mit Genehmigung des Statthalters verkauft wordenSlI, d und du sie offner und redlicher Weise um eiuen angemes-senen Preis förmlich gekauft hast, so darf ein solcher wegen«er regelmässigen Abgaben aus ]\oth geschehener Verkauf nicht
"gefochteu werden. Ist aber der Verkauf ohne die gebüu-Je'ide Bewilligung des Statthalters geschehen, so erlauben diefechte nicht, ihn für gültig zu achten. Folglich inuss das
'"gültiger Weise Geschehene widerraten werden, so dass für
's Berichtigung der Steuern auf jede Weise gesorgt werde.I es dieses muss in Gegenwart Dessen verhandelt werden,
er deiner Angabe nach Käufer gewesen ist.
• ■"• jK". Conatantinus, Conttanli u* u. Conttans anFauslinus, Statthalter von liälica.
Wenn Jemand ein Grundstück oder einen Sclaven oder" le andre Sache, die wegen rückständiger Steuern, oder auch^ e Ken einer Schuld an Gewändern, Gold uud Silber, welche■NUrlich. eingefordert und bezahlt wird, in Beschlag genommen^. 0r <len, nachdem der Schuldner vorgefordert und vor dem^'chter gemahnt worden ist, bei unterbleibender Zahlung in^er Versteigerung gekauft hat, so soll solcher Kauf für immers es .tstehen. Wenn aber eine minderjährige Person dabei iml lle l ist, so soll erforderlich sein, dass die Person, der die