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5 (1832)
Entstehung
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641
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Codex. L. IV. Tit. 44. De rescindenda venditione. 641

, 5. Dieselben K. an Rufus.Wenn der Statthalter der Provinz anf dein Ansuchen sichüberzeugt, dass du, durch Betrug' deines Gegners hinterg-angeii,dein Haus verkauft hast, so wird er, wohl wissend, dass" e «" Betrtrg- der Redlichkeit zuwider ist, welche besondersn» dieser Art von Contracten erfordert wird, die Wiederauf-oebung- des Verkaufs anordnen. Ist aber der Verkauf voneiner über fünfundzwanzig Jahre alten Person rechtmässigVollendet worden, so lnusst du einsehen, dass ein durch bei-derseitige Einwilligung vollendeter Kauf nicht wieder aufge-löst werden kann.

C. Dieselben K. an Gratianus.

Die Ursache, weshalb du die Wiederaufhebung- eines

"'rch Einwilligung geschlossenen Kaufes verlangst, ist nicht

Wftig., Denn wenn du auch dem Käufer das Doppelte bötest,

*° kann er doch wider Willen zu Wiederauf hebung des Kau-

es nicht gezwungen werden.

7. Dieselben K. an Mucaroltis u. andre Soldaten.

Dass rechtsgültig- geschlossene Verkäufe immer bei Kräf-

Denn wenn leicht zuge-

. "»»» recuisguiug gesuiiiusseiici_ n "leiben, ist auch euer Vortheil.

'" 88e « wird, Verkäufe mittels Aiibietimg des Raufscbillingg»ckgängig zu machen, so kann sich ereignen, dass ihr, wenn

p* Von euerm Verdienst etwas von Unserm Fiscus oder einem' J vatinann kaufet, nach demselben Rechte belangt werdet,elches ihr für euch in Anspruch nehmet.

8. Dieselben K. an Evodia.

Wenn dein Sohn dein Grundstück mit deinem Willen^"kauft hat, so inuss, damit der Verkauf ungültig erklärt^ er den könne, ein Betrug durch Hinterlist und Ränke des, ^'ifers nachgewiesen, oder dass Furcht vor dem 'Tode oder0r perlicheu Martern dir bevorgestanden habe, an den Tag?, e ra cht werden. Denn dieses, dass nach deiner Angabe das^ r "ndstiick um einen etwas zu geringen Preis verkauft wor-

v^'' vermag nicht allein den Verkauf wiederum aufzuheben^ e,, n du nämlich das Wesen des Kauf- und Verkaufcon-ScL Cte * * iber,e St hättest, und dass, so oft zu demselben ge-tk ,Ittei1 wird, der Käufer wohlfeil zu kaufen, der Verkäuferyy" er zu verkaufen wünscht, und beide erst nach vielemortwechsel, indem nach und nach der Verkäufer von dem,Reb* 6r Yer,a "8 t tat, nachlässt, der Käufer zu dem, was ~einw 11 ' z »'egt, sich mit Mühe auf einen gewissen Preisrv

erver-

/"'Sen f g0 bürdest du einsehen, dass weder Treu und Glau-"' >« deren Schutz der Kauf- und Verkauf-Vertrag steht,"- or P- jur. civ. V. 4t