636 Codex. L. IV. Tit. 39. De hercdilate vel actione vendita.
über Statt finden soll, ob die Contralienten mit Rücksicht anfeine bestimmte Person oder auf das Ermessen eines unparteii-schen (boni) Mannes diesen Vertrag' eingegangen seien, weilWir Letzteres für ganz unmöglich halten und durch diese Ver-ordnung- abschaffen. Welches Wir auch bei einer so gestell-ten Vermietbung beobachtet wissen Wollen.
Neununddreissigster Titel.
De hereditate vel actione vendita.
( Vom Verkauf einer Erbschaft oder Klage.)
1. I). K. Severus u. Anloninu» an G eminius.
Dass, nachdem eine Erbschaft im IVamen des Fiscus ver-kauft ist, die Schulden dem Räufer des Nachlasses zur Lastfallen und der Fiscus mit den Erbschaftsgläubigern sich nichteiulässt, ist gewiss und ausgemacht.
2. D. K. Anloninu« an Florianu*.Die Rechte verlangen, dass du auf die Klagen der Erb-gcbaftsgläubiger und Legatare oder Fideicommissare dich ein-lassest und Den, welchem du die Erbschaft verkauft hast, sei-ner Xeit belangest. Denn Sicherstellung durch Bürgschaftverlangst du jetzt zu spät, da dieses zur Zeit des Verkaufsder Erbschaft nicht mit ausgemacht worden ist« Obwohl näm-lich [der Käufer] unter der Bedingung' gekauft hat, die Erb-schaftsgläubiger zu befriedigen, so kann er doch nicht widerWillen gezwungen werden, auf die die Erbschaft angehendenKlagen sich einzulassen.
3. D. K. Alexander an Timolheüs.Den Verkauf einer Forderung pflegt man auch ohne Wis-sen oder wider Willen Desjenigen, wider welchen Klagrecbleübertragen werden, einzugehen. Geg. d. 9. Febr. 223, «• "*•2ten C. Maxim, u. Aelian.
4. Derselbe K. an Diogenes.
Wer, noch ungewiss über den Belauf seiner Erbschaft»auf Ueberreduug des Käufers, als sei derselbe gering, die Erb-schaft verkauft hat, der braucht sich nicht durch die Klageguten Glaubens 126 ) auf Uebergabe der Sachen oder tclic'H»-gung der Klagrechte belangen zu lassen; denn es steht ihmauch aus eignem Rechte deren Verfolgung zu.
5. Derselbe K. an Oncsimus.
Ein Käufer einer Erbschaft musS in den ihm übeiirage-
126) Actio emti.