Codex. L. IV. Tit. 40. Quae res venire hob postnnt, etc. 637
mcu Klagen dasselbe Recht leiden, wie Der, dessen Person ervertritt, -wenn schon angenommen ist, dass den Käufer auchgegen die erbschaftlichen Schuldner abgeleitete (uliles) Kla-gen gestattet werden.
6. Derselbe K. an Pomponius.
Derjenige, welcher dir die Erbschaft verkauft hat, ist solange, als er die Erbschaftsgegenstände noch nicht übergebenhat, Eigentbümer davon geblieben, und hat also durch denVerkatif derselben an Andre das Eigenthum daran übertragen,"eil er aber den Contract nicht gehalten hat, so wird er aufangestellte Kaufsklage deinen Schaden (quaidi Ina interest)z <i ersetzen angehalten werden.i. 7. D. K. Dioclctianus u. Ma ximianus an Manassn.
Nachdem aufgekommen ist, auch Verschreibungen vonSchuldnern zum Unterpfande zu geben, ist es in der Ordnunggefunden worden, nach dem Verkauf einer Forderung' demKäufer, wie begutachtet worden ist, oder auch dem Gläubigera «f Verlangen abgeleitete (utiles) Klagten z« gestatten.8. Dieselben K. u. die Ciisar. an Julianus.
Durch den Kanf einer Forderung geht das Eigenthiiin der[für diese} verpfändeten Sachen nicht auf den Käufer über,sondern es wird ihm die Verfolgung [derselben] entweder alsBeauftragtem in eigner Sache, oder abgeleitet (lililis), zufolgedessen, was vorlängst verordnet ist, wie dem Gläubiger gestattet.
0. D. K. Juslinianus an Joannes, Praef. Praet.Es ist gewissen und unbezweifelten Rechtens, dass ebens o wie der Käufer einer persönlichen Klage zu Anstellung' der-selben als einer abgeleiteten (utiliter), in eignein Namen, zu-gelassen wird, auch der Käufer einer dinglichen Klage dessel-ben Befugnisses sich gebrauchen kann. Denn da der NameKlagen allen, sowohl persönlichen als dinglichen Klagen ge-mein ist, und bei allen alten Rechtsgelehrten dieser Namedeutlich von allen gilt, so giebt es nichts, was einen Unter-schied nnter diesen abgeleiteten Klagen veranlassen könnte.
Vierzigster Titel.
Quae res venire non possunl, et qui venderevcl emere vetantur. ,
Welche Sachen nicht verkauft werden können und wem zu verkau-fen oder zu kaufen verboten ist.)
*• D, K. Gratianus, Valentinianus «. Theodosiui anFauslus, Comcs sacrarum largilionum.
Kein Privatmann soll befugt sein, Purpur zu färben oder