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5 (1832)
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635
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Codex. L. IV. Tit. 38. De contrahenda emtione et vendilione. 635

Wiesen wird; denn die Erklärung 1 der Reue kann, und wäresie auch sofort geschehen, Dasjenige, was durch Einwilligungabgeschlossen ist, nicht wieder aufheben.

13. Dieselben K. an Julianus.

Wenn die Bedingung des Kaufs auf den Willen desVerkäufers oder Räufers gestellt wird, so ist, da dieselbe den«Kontrahenten keinen Zwang auflegt, keine Verbindlichkeit vor-handen; daher kann der Eigenthiiiner oder sonst Jemand ver-möge einer solchen Uebereinkunft zum Verkauf seines Eigen-tums wider Willen nicht gezwungen werden.

" D. JC. Valcntinianus, Thcodosius .«. Arcadius an .Flavianus, l'racf. l'ract. von Illyrien und Italien.

Vorlängst ist den Anverwandten und Ehegatten gestattetgewesen, Fremde am Raufen zu verhindern, so dass die Men-schen nicht nach Willkür verkaufen konnten, was ihnen feilWar. Weil aber dieses als ein grosses Unrecht erscheint,Reiches von einem leeren Schein der Schick HcLkeit verhüllt'st, dass Menschen gezwungen werden, mit ihrem Eigen-tuum wider Willen etwas vorzunehmen, so heben Wir dag?^e Recht auf und soll ein Jeder nach AVillkür sich einenj^iufer suchen oder genehmigen, es wäre denn, dass ein~ e setz solches gewissen Personen ausdrücklich untersagte,«eg. m Vincentia, d. 27. Mai 391, tu d. C. Tatian. u.kywmacLus.

15. D. K. Juslinianus an Julianus, Tracf. Praet.

-- Wegen solcher Verkäufe, wo Jemand eine Sache nntero y era bredung kauft, dass sie so theuer verkauft sein solle,a ' s Jitius sie schätzen werde, ist unter den Bearbeitern deralten Rechtswissenschaft grosser Zweifel entstanden. Diesenj" " e ben, verordnen Wir, dass, wenn diese Verabredung beiy ln Kaufe Statt findet:so hoch Jener es schätzen wird",

ie -Kechtsverhältnisse des Kaufs die sein sollen, dass, wenns ® Genannte selbst den Preis bestimmt hat, nach seiner

chätzung der Kaufpreis gezahlt und der Verkauf erfüllt wer-

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en soll, es mag nun der Contract schriftlich oder mündlichgeschlossen werden, dafern nämlich ein solcher Vertrag, indemp S£HrJfjjicli_.aufgesetzt worden, nach der Bestimmung Unsers«esetze S ß?) vollständig ausgefertigt und vollzogen ist. Wollte<j er könnte hingegen Jener den Preis nicht bestimmen, so soll

ei " Verkauf nichtig se in } als bei gar nicht bestimmtem Preise;"Wobei in Zukunft kein Vermulhen oder vielmehr Käthen dar-

!25) Const. 17. de fide instr. 4. 21.