Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
621
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Codex. L. IV. Tit. 34. Depotili vcl contra.

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verlornen Waaren, welcher nicht aus Gefahr eines Seestnrms,sondern aus unbesonnenem Geize und unbürgerlicher Verwe-genheit des Schuldners entstanden sein soll, dir zur Last falle.

4. Dieselben K. an Eucliaristus.Wegen Grossayenturgeld, welches auf Gefahr des Gläu-bigers dargeliehen wird, trifft der Zufall den Schuldner nichteher, als bis das Schilf an seinem Bestimmungsort angelangtist. Freilich wird durch einen solchen Vertrag der Schuldnernicht von dem Unglücke eines Schiffbruchs befreit.

Vierunddreissigster Titel.

Depositi vel contra.{Von Klagen und liückanspriiclien au» dem Hiiilcriegungtvertrage.')

1. D. K. Alexander an Mestenus.

Wenn durch Ueherfall von Käubern oder durch ein andreszufälliges Ereigniss die bei dem Getödteten hinterlegten Sa-chen untergegangen sind, so trifft der Schade nicht den Erben■"essen, der das Hinterlegte aiigeriommeii hat, als welcher, wo-fern nicht ausdrücklich ein Anderes verabredet gewesen, blosfi'i" böse Absicht und grobes Versehen zu sieben Latte. Wer-den aber min unter dem Vorwande eines vorgefallenen Rau-bes oder eines andern zufälligen Ereignisses Sachen, die iuden Händen des Erben sind oder die er gefährlicherweise hatabhanden kommen lassen, nicht zurückgegeben, so hat sowohl" ,e flinterleguiigs- als die Vorlegung»- (Auslieferung«-) klage 118 ),a ber auch die dingliche Vindication statt. Geg. d. 25. Juni234, u. d. 2ten C. Maxim, n. Urba«.

2. D. K. Gordianus an Celsu».

Bei der Hinterlegungsklage pflegen, wie hei andern Kla-gen guten Glaubens, des "Verzugs halber Zinsen gerechnetZa Werden.

3. Dertclbe K. an Auster us.

, Wenn du die Hinterlegungsklage anstellst, so forderst dulc ht mit Unrecht auch Erstattung der Zinsen, da er nocha "ken muss, dass du ihn nicht mit der Diebstahlsklage be-j a,, gst, indem Derjenige, der eine hinterlegte Sache wider Wil-e« des Eigentümers wissentlich und absichtlich in seinenNutzen verwendet, auch das Verbrechen des Diebstahls begeht.

**5) S. Dig. X. 4.