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5 (1832)
Entstehung
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620
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620 Codkx. L. IV. Tit. 33. De nautico fuenorc.

29 « 3 ).Die nach und nach und von Zeit zri Zeit entrichtetenZinsen werden in den doppelten Betrog- eingerechnet, wenngie, auch nicht auf einmal im Ganzen bezahlt worden sind.

30.Gegenwärtiges Gesetz spricht ans, dass die theilweisebezahlten Zinsen das Doppelte der Schuld nicht übersteigen,doch wird ausgenommen, was in der lüOsten Novelle von deuZinsen der städtischen Gelder verordnet ist.

Dreiunddreissigster Titel.De nautico foenore.

(Vom Schiffidarhhn oder Grostavenlurcontracle.~)

1. D. K. Diocletianus u. Maximiantis an Honoralui.Dass Grossaventuri-Geld, welches auf Gefahr des Gläubi-gers gegeben wird, so lange bis das Schiff im Hafen einge-laufen , an Beobachtung des gemeinen Ziusfusses nicht gebun-den ist, leuchtet ein.

2. Dieielben K. an Cho»imania.

Da du angiebst, Geld unter der Bedingung vorgeschossenzu haben, dass es dir in der K.aiscrstadt wiedererstattet wer-de, und nicht anführst, dass du die Ungewissjieit und Gefahr»welche bei der Seefahrt zu fürchten ist, übernommen habest,so ist kein Zweifel, dass du von dem dargeliehenen Geld®nicht über das gesetzliche Maass Zinsen fordern kannst.

3. Dieselben K. an Junta.

Da du angiebst, dass du ein Schiffsdarlehn unter der Be-dingung hergegeben hast, dass, wenn in Folge der, lauf -An-gabe des Schuldners, nach Afrika zu richtenden Fahrt oaSSchilf in den Hafen von Salona 114 ) einliefe, das zinsbare ka-pital dir zurückgegeben werden sollte, so dass du also bloSiiir die nach Afrika bestimmte Fahrt die Gefahr übernommenhabest, und dass nun durch Ungebühr des Schuldners, wobeinicht einmal der Bestimmunggort der Fahrt beobachtet wor-den, unerlaubte Waaren eingekauft worden seien, worauf derFiscus die Ladung des Schilfs in Beschlag genommen habe,go erlaubt das ö'ifentliche Hecht nicht, dass der Schade der

113) Diese und die folgende Constitution sind aus den Jlasilik -oder aus Nov. 121. und. 138. genommen, und, wie die >nicht glossirt.

114) In üalmatien.