Codex. L. IV. Tit. 32. De muri».
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ger abzuschneiden, welche, weil ihnen durch dieses Gesetzverboten ist, höhere Zinsen zu stipuliren, andre Mittelsperso-nen vorschieben, denen solches nicht so verboten ist, so ver-ordnen Wir, dass, wenn etwas dergleichen unternommen wür-de, di e Zinsen eben so berechnet werden sollen, als nötbig*gewesen wäre, wenn Der, -welcher einen Andern vorgescho-ben hat, selbst stipulirt hätte; in welchem Falle Wir denl^idesantrag für statthaft erklären. Geg. zu Constantinopel,"• d. G. K. Jusli nia uns.
27. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.
In Betreff der Zinsen, deren Maas« Wir liunmeliro be-nimmt haben, verbannen Wir gänzlich die verkehrte Ausle-gung Einiger, und verordnen, dass auch Diejenigen, welchev _°r selbiger Verfügung höhere Zinsen, als darin bestimmt sind,j"ch bedungen haben, ihre Klagen, wegen der Zeit von Er-fassung selbigen Gesetzes an, auf das darin festgesetzte Maass"^schränken sollen, s<5 nämlich, dass sie wegen der Zeit, dieVo *" jenem Gesetze verflossen ist, Zinsen nach Inhalt der Sti-pulation fordern mögen. §. 1. Wir gestalten ferner keines-^ffeg das Aiif/anfen der Zinsen über den doppelten Betrag,auch nicht, wenn dem Gläubiger der Schuld. wegen einigeblander gegeben worden sind, in Hinsicht auf welche einigea 'te Gesetze die Zinsenerhebung auch über den doppelten Be-x ™% gestatteten. Welches Wir auch bei den Klagen guten"fanbens n2 ) und in allen andern Fällen, wo Zinsen gefordertwerden, beobachtet wissen wollen.
28. Derselbe K. an D emosthen es , Praef. Praet.Dass auf keine Weise Zinsen von Zinsen von den Schuld-em gefordert werden sollen, ist zwar schon durch alte Ge-etze verfügt, aber nicht vollständig bestimmt; denn wenn»«stattet war, die Zinsen zum Capital zu schlagen und von«in Gesammtbetrage Zinsen zu stipuliren, was machte dieses'"" die Schuldner für einen Unterschied, da in der That Zin-f n von Zinsen von ihnen erhoben wurden? Dies hiess gewissln Gesetz nicht für die Sachen, sondern nur für die Worte{jeben. Daher bestimmen Wir durch dieses deutliche Gesetz:as « Niemandem erlaubt sein soll, Zinsen, auf gegenwärtigee r künftige Zeit, zum Capital zu schlagen und davon Zin-H £ n zu stipuliren. Und wenn dies geschähe, so sollen dienisen immer Zinsen bleiben und keines Zuwachses von au-e ™ Zinsen fähig sein, solcher Zinsenzuwachs vielmehr Mos11 dem ursprünglichen Capital hinzukommen.
"2) Wo Verzugszinsen statt finden, also bei diesen.