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5 (1832)
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Codex. L. IV. Tit. 32. De muri*.

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Ausflucht der dreissig oder vierzig Jahre ihrer Klage, sie seipersönlich oder Pfandklage, verlustig worden sind, wegenZinsen oder Nutzungen der vergangenen Zeit keinen Streiterheben sollen, unter dem Anführen, dass sie solche auf diejeni-gen Zeiten verlangen, welche nicht dreissig oder vierzig Jährezurückliegen, und der Behauptung, dass die diesfallsigen Kla-gen mit jedem einzelnen Jahre entstehen; denn wenn dieHauptklage nicht mehr besteht, so ist es sehr überflüssig, dassder Richter noch über Zinsen und Nutzungen Erörterung an-stelle. §. 1. lieber das Maass der Zinsen aber haben Wirauch eine allgemeine Verordnung zu erlassen für nölhig er-achtet, um deren alte schwere und drückende Last auf dierechte Mitte herabzusetzen. Daher befehlen Wir, dass denIllustres und Denen, die denselben vorgehen, auf keine Weiseerlaubt sein soll, mehr als den dritten Theil von einem Pro-cent 106 ), bei irgend einem Coutract, er sei von niedrigemoder hohem Belauf, als Zinsen zu stipuliren. Diejenigen aber,welche Fabriken vorstehen oder irgend einen erlaubten Han-del treiben, sollen ihre ^Stipulation bis auf zwei Drittheile vo»einem Procent 107 ) erstrecken können. Bei Grossaventurcon-tracten und zinsbaren Darlehen einzelner Sachen soll nur bi9zu einem 108 ) vom Hundert stipulirt werden können, wen«gleich durch die alten Gesetze dies freigegeben war. Aud reLeute aber sollen nur die Hälfte von einem Procent 109 ) aI *Zinsen stipuliren können, und dieses Zinseninaass auch i°allen andern Fällen nicht erhöhet werden, wo ohne Stip"' a "tion Zinsen gefordert werden können. Auch soll keinem Rich-ter gestattet sein, die gedachte Bestimmung wegen einer Lnu-defigewohnheit zu erhöhen. Wenn aber Jemand wider dieBestimmungen dieser Verordnung handelt, so hat er weg eUdes Uebermaasses durchaus keine Klage, und wenn er esschon empfangen hat, so iniiss er es auf das Capital »""rechnen, indem den Gläubigern nicht gestattet sein so»»von dem auf Zinsen gelieheneu Gelde etwas unter demNamen der Silitjuen i10 ) oder eines Geschenks 11£ ) (s]> or ~tula) oder aus irgend einem andern Grunde, abzuziehen oderinne zu bebalten; denn wenn sie etwas dergleichen thun, sowird die Hauptschuld gleich anfänglich otn so viel vermindert,so dass sowohl dieser abgehende Betrag als dessen Zinsen zufordern verboten igt. Um auch die Wiiikelzüge der Gläubi-

106) Monatlich, also 4 Procent aufs Jahr.

107) S8 i%, also aufs Jahr 8 Procent.

108) Also" 12 aufs Jahr.

100) Sechs Procent aufs Jahr.

110) S. o. Note 101. hei Auth. Nulluni credentem <te. h- '•

lllj Douceur.