Codex. L. IV. Tit. 32. De usuris.
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20. Derselbe K. an Aeliut.
Durch die kaiserlichen Verordnungen, welche Darlehns-zinsen über ein gewisses Maas» hinaus zu nehmen verbieten,ist auch den Auftraggebern und Bürgen geholfen, und dukannst, wenn du als Auftraggeber oder Bürge belangt wirst,<uch derselben bedienen.
».
21. Derselbe K, an Chresimus.
fenn unter Einsetzung eines Pfandes Zinsenentrichtung■verabredet ist, und du nicht gleich bei der Zahlung, vorher°der nachher, angegeben hast, auf welche Schuld du Zahlungleistetest, so ist der Gläubiger befugt gewesen, die bezahlteStimme dir auf die Zinsen zu quittiren.
22. Derselbe K. an Carinut.Wenn Pfänder gegeben worden sind, so können Zinsen,die ohne Stipulation nicht eingeklagt werden konnten, auchJI > Folge blossen Vertrags durch Ziiriickbehaltung [des Pfan-des] erlangt werden (retineri) 10 '''). Obschon nun dieses Rech*teils ist, go siehst du doch ein, dass, da deiner Angabe nache J" solcher Vertrag nicht errichtet, sondern nur die Zahlungfuier Strafe von einer gewissen Summe verabredet wordenist, weder auf etwas weiter geklagt, noch weiter etwas y.u-r, ickbehalten werden könne, und dass du nach deu iiechts-gruiulsätzen genöthigt bist, das Pfand loszugeben.
23. Derselbe K. an Jason.Bei Darlehnen von Oel und Früchten aller Art hat mansich durch die Ungewissheit der Preise bewogen gefundaii,Winsen in demselben Stolle zuzulassen.
24. Derselbe K. an Glaucia.
Wenn deine Mutter nach erlangter Volljährigkeit Ge-schäfte geführt hat, die dich angehen, so kann sie, da sie•Jeu höchsten Fleiss zu leisten hat, angehalten werden, vonei «em Gelde, was sie erweislich verwaltet hat, Zinsen zu««Wahren.
25. D. K. Constanlinus an das Volk.
Wir haben verordnet, dass für Gold und Silber und Ge-wänder, worüber eine Handschrift gegeben worden, Zinsenaubtervveise hezab.lt, oder versprochen werden können.2G. D. K. Justinianus an Menna, Pracf. l'racl.Wir verordnen, dass Diejenigen, welche vermöge der
*°5) S. o. consl. 4. h. t.