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5 (1832)
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Codex. L. IV. Tit. 32. De muri*.

7. Derselbe K. an Aristeus.

Der Gläubiger muss, -wenn er kann, durch s eine Ur fcuib

den, jjewejjfpn. was er behauptet, und dass er »ich Zinsen

stipulirt habe. Denn daraus, dass dergleichen einmal vermöge

Üeberkunft geleistet worden sind, entsteht keine Verbindlichkeit."

8. Derselbe K. an Theophorus.Obgleich Bassa dem Menophanes bei Aufnahme des Dar-Iehus niedrige Zinsen angelobt und, wenn sie solche nichtbinnen einer gewissen Zeit bezahlen würde, höhere, _docherlaubte , versprochen hat, so dürfen doch, wenn der Gläubi-ger nach der im Schuldschein angegebenen Zeit gleiche Zinsenerhoben und keine höhern gefordert hat und dadurch erwiesenwerden kann, dass er bei dem niedrigem Zinsiuss geblieben»ei, nur solche Zinsen berechnet werden, wie der Gläubige 1 'sie fortwährend empfangen hat.

9. Derselbe K. an Probus.Wenn es nicht deine Schuld ist, dass du das zu nied Qrgern Zinsen stehende Geld nicht binnen der bestimmten Zeitgezahlt hast, sondern die Vormünder der Kinder des Darlei-hers daran Schuld sind, indem sie es nicht annehmen wollte»»und du dies bei dem dafür gesetzten Richter beweisest, sokönnen auf die Zeit, während deren es erwiesenermaassennicht deine Schuld war, keine hohem Zinsen gefordert wer-den. Und hast du nun auch das Capital hinterlegt, • so kannstdu ron da an, wo dies erwiesenermaassen geschehen, au'Zinsen nicht belangt werden.

10. Derselbe K. an Donatut.

Zinsen, die von Zeit zu Zeit bezahlt worden sind, kön-nen Tom Schuldner zur Berechnung 1 des doppelten Betrugs )nicht benutzt werden. Denn [nur] dann können die Zinsennicht über den Detrag des Capitals hinaus gefordert werden,wenn die Summe der Zinsen zur Zeit der Zahlung diese»Betrag übersteigt.

11. Derselbe K. an Popiliut.

Es ist unstreitig, dass Früchte, welche der Gläubiger naengebührend geschehener Anerbietung- des Geldes, was er nichtangenommen, aus den verpfändeten Grundstücken gezogen hat»die Capitalschuld vermindern.

12. D. K. Alexander an Tijrannu».Dos Aufmaass von geliehenem Korn oder Gerste iniissauch in Folge eines blossen Vertrags entrichtet werden.

100) Des alterum lantum, welches die Zinsen nicht übersteige»sollen.