Codkx. L. IV. Tit. 32. De uturis.
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, 13. Derselbe K. an Kut lue hin.
Es ist gewiss, dass bei Klagen guten Glaubens, wie die(Jeschäftsfübrungsklage (negotiorum gestorum) eine ist, Zin-sen berechnet werden. Ist aber der Prozess durch Urtheilbeendigt, so kann, obschon die Verurtheilung auf ein Gerin-geres, ohne Beisatz der Zinsen, gerichtet wäre, das einmalAbgemachte nicht wieder aufgehoben werden ; und es könnena "ch auf die Zeit, die nach dem rechtskräftigen Urtheil ver-flossen ist, Zinsen mit Hecht nicht gefordert werden, ausserin Folge des rechtskräftigen Urtheils.
14. Derselbe K. an Aurelius.
Wenn deine Gattin unter der Bedingung Geld dargelie-ue n hat, anstatt der_Zin§en ein Haus zu bewohnei), und die-sen Vertrag verabredetermaassen benutzt, nicht aber auch durchVernüethung des Hauses Renten gezogen hat, so darf keines-wegs darnach gefragt werden, ob etwa das Haus, wenn ver-"uethet, mehr einbringen würde, als die Berechnung der ge-setzlichen Zinsen ausmacht. Denn wenn schon die Vermic-tbung auf einen hohem Betrag zu bringen gewesen wäre, soJ *t dies doch nicht als ein unerlaubter Wucher, sondern als-SUifi. wohlfeile VermiethiiUK anzusehen.
15. D. K. Gordianus an Claudius.Da du anführst, dass deine Gattin die Summe von lmn-™ e rt Goldstücken unter der Bedingung aufgenommen Labe r' a * Empfangene, wenn sie binnen einer gewissen Frist die'■ chultl nicht abgetragen liätte, mit dein Yierfaclren Betrag, als^'isse, zurückzugeben, so erlauben die Rechte nicht, dass>ese Contractsbedingung weiter als bis zu der in den gesetz-ten Zinsen liegenden Busse wirksam werde.
IC. Derselbe K. an Sulpitius.Da du nach deinem Anführen nicht Getreide, sondern>'-lu ilu f Zinsen empfangen' hast• so dass eine gewisse Schef-e'zahl Weizen [dagegen] entrichtet werden sollte, und dnurch das auf den Fall, wenn dieses Maass an dem bestimm-e ." * a gc nicht angeboten würde, bedungene Aufmaass dich'»it Umgehung des gesetzlichen Zinsfusses benachtheiligt hältst,*"» kannst gegen solche unredliche Klage die gesetzliche Aus-sicht gebrauchen.
Aiah. Nulluni credcnlcm agrieoku teuere. §. Sancimus itaque.
ityv. xxx/r. c i.)
Diesfalls soll Derjenige-, welcher einem Landwirlhe trock-ue Früchte oder Geld vorgeschossen hat, gegen Entrichtung»e* achten Theils vom Scheffel wegen jedes Scheffelf, oder