608 Codex. L. IV. Tit. 30. De non nutnerata pecunia.
Contracts, worin die Zahlung von Geld oder die Ausantwor-tung gewisser Einzeldinge bedungen ist, über die Entrichtungsolcher Gelder oder Dinge oder eines Theils davon ausgestell-ter Bescheinigungen soll die Ausllucht des nicht gezahltenGeldes nur binnen dreissig Tagen, von Ausstellung solch einerBescheinigung an zu rechnen, entgegengesetzt werden können,so dass nach deren Ablauf solche Bescheinigung von den Kich-tern unbedingt zugelassen werden und dem Aussteller dersel-ben nach Verfluss der gedacbten dreissig Tage nicht erlaubtsein soll, zu sagen, dass er das Geld oder die Sachen nichterhalten habe. §. 3. Dabei ist allezeit dieses zu beobachten»dass bei Gegenständen, wo die Ausllucht des nicht gezahltenGeldes entweder von Anfang oder wegen Ablauf der bestimm-ten Zeit nicht zugelassen wird, auch der Eidesantrag nicht ge-stattet sein soll. §. 4. Während aller Fristen aber, welchevorerwähnter Ausflucht gesetzt sind, soll Demjenigen, dein sol-che Ausllucht zusteht, erlaubt sein, die Beschwerde des nichtgezahlten Geldes entweder durch schriftliche Anzeigen demje-nigen kund zu thun, der nach der Schrift das Geld gezahltoder andere Sachen gegeben haben soll, oder, wenn derselbevon dem Orte der Errichtung des Contracts abwesend wäre»in dieser guten Stadt 96 ) bei irgend einem ordentlichen Rich-ter, in den Provinzen aber hei den hochachtbaren Statthafte''' 1derselben oder den Defensoren der Städte solche Beschwerdeoffenkundig zu machen, und auf diese Weise die Aris/l" c ' ,tsich für immer zu sichern. Wenn Derjenige, welcher na cflder Schrift das Geld gezahlt oder andre Sachen gegeben habe 11Soll, zwar anwesend wäre, jedoch in dieser guten Stadt oderden Provinzen irgend eine Verwaltung führte, so dass eSschwierig scheinen möchte, ihm eine Anzeige zu schicken, sertheilen Wir Dem, welcher vorgedachter Ausllucht sich be-dienen will, die Erlaubniss, an andere Hichter in dieser guteStadt oder in den Provinzen sich zu wenden und durch alDemjenigen, welchem er eine solche Ausllucht entgegensetz ,kund zu thun, dass er die Beschwerde wegen nicht gezahlteGeldes angebracht habe. Sollte in einer Provinz entwe"ein andrer bürgerlicher oder militärischer Beamter nicht f°Landen sein, oder es Dem, welcher die gedachte Beschnei"entgegensetzt, aus irgend einem Grunde schwer fallen, an Ar- fzu gelangen und Vorgedachtes zu bewirken, so geben »^Erlaubniss, durch den hochwürdigen Bischof solche seine -"""flucht dem Gläubiger kund zu thun und so die festgese ^Zeit zu unterbrechen. Welches alles zweifelsohne BUCH • ^die Ausllucht der nicht gezahlten Mitgift anwendbar ist. «eg.C'onstantinopel, d. 1. Juli 528, u. d. C. u.H. u. K.. Justi»» 8 »-96) Constantinopel.