Codex. L. IV. Tit. 30. De non numerata pecunia. (307
grnnd darin bestimmt ausspricht, ihm dann nicht mehr gestattetsein soll, den Beweis dieses Grundes Ton dem Gläubiger zniordern, da er seinen eignen Bekenntnissen nachkommen mngg •er miisste denn hiergegen durch einleuchtende Beweise dieGewissenhaftigkeit des Richters überzeugen können, dass dasGeschäft auf irgend eine andere Weise und nicht auf die,■Welche die Schuldverschreibung angiebt, vor sich gegangen»ei. Denn Wir erachten für allzu austössig, dass Jemand, wascr mit seinem Munde deutlich bejahet hat, unter denselbenVerhältnissen sollte anfechten und so seinem eignen Zeugnisseentgegenhandeln können.
14. D. K. Juitinianui an Mcnna, Praef. Praet.
In Contracten, wobei niedergeschrieben wird, dass Geld«der etwas Anderes gezahlt oder gegeben worden sei, soll Der-jenige, von welchem es in der Schrift heisst, dass er dieses«eld ot | er Anderes empfangen habe, die Ausflucht des nichtgezahlten Geldes nicht binnen fünf Jahren, wie bisher festge-setzt war, sondern nur binnen zwei Jahren entgegensetzenLinien, so dass nach deren Ablauf die Klage wegen nicht ge-golten Geldes durchaus nicht mehr angestellt werden könne ■0Cu so, dass Diejenigen, welchen aus gewissen in den Ge-setzen bestimmt ausgesprochenen Gründen bisher auch nachAblauf der fünfjährigen Frist geholfen wurde, auch in Zu-onft, wenn gleich statt der fünfjährigen eine zweijährige Friste ' n gefiihrt ist, dieselbe Hülfe gemessen sollen. §. 1. Weiler streitende Parteien diese Ausflucht gegen Bescheinigungen'« Urkunden über hinterlegte Sachen oder Gelder zu gebran-,." :u s »ch beigehon lassen, so haben wir als gerecht erkannt,•e Freiheit hierin in gewissen Fällen gänzlich aufzuheben, inern hingegen auf eine kurze Frist zu beschränken. Wir•"ordnen daher, dass einer Urkunde über die Hinterlegung ge-Ug 88 ? 1 ". Dinge oder einer gewissen Summe Geldes und denjj Sc le ">'gungen öffentlicher Behörden, es möge nun darin derj e '!' "*& des Ganzen oder eines Theils bekannt sein, fernersti j' eni S e « Bescheinigungen, welche nach Abfassung einer Ehe-j^j- f ""Sawrltimde über theilweise oder völlige Auszahlung derUeld aus SesteBt werden, keine Ausflucht des nicht gezahlten«"er B , ? nt 8*e en S es etzt werden könne. §. 2. Wegen onde-Glä , f scLei,,i S""gen hingegen, welche über Privatschulden
vom
auf» r *" a,IS S estel| t werden, lautend, dass ein Theil der Schuldder rri ° der die Zinsen bezahlt sei, oder dass, obwohldod J- « ' d ' e Sc,1 »ldverschreibung noch an sich behalten,die « i ij '"'S der ff anzen Schuld erfolgt sei, oder dass
de» ii Verschreibnn S ihm in Z ' ,l "inft zurückgegeben wer-s°»e; so auch wegen sonstiger in Betreff irgend eines