Codex. L. IV. Tit. 31. De compensalionibus.
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Audi, De temp. non tolulae pecuniae super dole. §. Si autem.{Nov. C. c. 1.)
Diese Beschwerde muss aber schriftlich geschahen, und■Wenn Jemand sie gerichtlich anbringt, muss sie der Frau oderüberhaupt Dem, welcher die Mitgift bestellt hat, bekannt ge-macht werden.
15. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.Wenn Jemandem die Ausflucht des nicht gezahlten Gel-des zusteht, so sollen, auch wenn derselbe sich dieses Rechts-behelfes nicht bedient, doch seine Gläubiger (er sei anwesend°der abwesend, und sie mögen selbst, als Besitzer seines Veruiö-Sens, von Denen, welche die Schulden dessen, dem solche Aus-flucht wegen der Mitgift oder in einer andern Beziehung 1 zusteht,eniiordern, belangt werden, oder gegen andre Besitzer selbst eineIvlage erheben) ihren Gegnern bei Erörterung der »Sache dieseAusflucht des nicht gezahlten Geldes vorschützen können,u "d soll ihnen nicht entgegenstehen, dass der llauptschuld-lt r S ' CÜ derselben ,1]G bedient llfltj doch so, dass weder dem■Haiiptschnldner, noch dessen Bürgen daraus ein Nachtheil er-wachse, wenn Derjenige, der solche Ausflucht vorschützt, den* r °zess verlöre ,, sondern dieselben sich nachher , wenn sie ver-tagt werden, versteht sich binnen der gesetzlichen Fristen,°Wt derselben Einrede sollen vertheidigen können.
16. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.. Es ist unzweifelhaften Rechtens, dass die Ausflucht des'cht gezahlten Geldes auch bei solchen Forderungen oder Dar-f's- und andern Verschreibungen, in welchen eines Eides'"Wähnt ist, statt hat. Denn was macht es bei dieser Aus-u cht für einen Unterschied, ob in den Schuldscheinen überwtehne sowohl als andere Urkunden, welche dieselbe zulas-eu > ein Eid niedergeschrieben ist, oder nicht?
EinuncUlrcissigster Titel.
De c o m p e n s a t i o n i b u s.
{Ton Compensationen [Gegenrcchmmgcn].)
1. D. K. Antoninus an Dianensis.Sc ... s lst sowohl vom Senat beschlossen, als auch häufig re-C 0 lrt Worden, dass in Angelegenheiten des Fiscus nur dannkla^t 1 ' 611801 ' 011 J * tatt ""Jet, wenn dieselbe Behörde, welche[soi 1 1 etwas sclj,ll 'lig ist. Und dieses Recht ist wegen dertunn Z " ^ ircu tenden] Verwirrung der verschiedenen Verwal-be|j n " nver briichlich festzuhalten. Ergiebt sich aber, dass duso x ■ * Jeu " rJe > tlcr en du erwähnst, etwas zu fordern habest,
cZl tSt - du es »aldiggt erhalten.
*-° r P-jur. civ. V. 39