606 Codex. L. JV. Tit. 30. De non numerala pccunia.
Gesetzen bestimmten Zeit, ohne eine Beschwerde anzubringen,gestorben ist, so bat dessen Erbe die übrige Zeit sowohl ge-gen den Gläubiger als gegen dessen Erben. Hat aber jenersich schon beschwert, so steht die Ausflucht des nicht gezahl-ten Geldes dem Erben und wider den Erben unverjährbar zu-Ist hingegen die gesetzliche Frist verstrichen, ohne dass widerden Gläubiger Besehwerde geführt worden, so muss derErbe, wenn er gleich ein Unmündiger wäre, die Schuldschlechterdings bezahlen.
9. D. K. Diocletianut «. Maximianus an Zoilut.
Da bekanntlich Niemand zu einem Mehrern, als er em-pfangen hat, verpflichtet werden kann, so gebührt sich, auchbei geschehener Stipulation, wenn «1er Gläubiger «las Verab-redete nicht gegeben hat, eine Ausflucht aus «lern Geschehe-nen [in factum] zu gestatten, wenn die Zeit, binnen welcheeine solche Beschwerde angebracht werden muss , noch nichtverstrichen ist; aber auch wenn binnen derselben durch P r0 'testation den Gesetzen genügt ist, wird der Rector oderPräses der Provinz, wenn er deshalb angegangen wird, nichtgestatten, tlass ein Mehrere», als was <Ju empfangen, dir bp-gefordert werde*'
10. Dieselben K. an Mez antius.Die Behauptung, dass das Geld gezahlt worden sei, v> xrAdurch die Länge der Zeit nicht ausgeschlossen; untl dem ste» 1nicht entgegen, dass die Ausflucht der Nichtzahlung verloren geht,wenn bis zu einein gewissen Tage nicht Beschwerde geiii""worden ist; indem ein grosser Unterschied ist zwischen De 1 "»welcher eine Thatsache behauptet und dadurch die Beweis' 8 ^übernimmt, nnd Dem, welcher die Zahlung leugnet, wesh a 'vernünftigerweise kein Beweis Statt finden kann, nnd welc uemithin die Notwendigkeit desselben auf den Kläger wä' zt -
11. Dieselben K. an Euty chi anus. ,
Wenn du, eines Vergleichs wegen, dem Palladins *j"Stipulation Geld zu geben angelobt hast, so kannst du mit oAusflucht des nicht gezahlten Geldes dich nicht schützen.
12. Dieselben K. an S everianus- .
Sowohl dem Auftraggeber, als dem Bürgen steht, £. e . ,cwie dem Hauptschuldner, die Einrede des nicht ge zaUGeldes zu.
13. D. K. Justin us an Theodorus, Vraef. TracUWir verordnen allgemein, dass, wenn wegen Gel ' e j neans einem vorhergegangenen Rechtsgrunde herri'" i j, w .Verschreibung gemacht wird, und der Aussteller diesen