Codex. L. IV. Tit. 29. Ad Senalusconsultum Vellejanum. G03
yiel er kann von ihr einzutreiben, für das Uebrige aber denersten Schuldner anzufassen, entweder tlieilweise, wenn ervon dem Weibe Etwas erlangen kann, oder wegen des Gan-zen, wenn sie völlig' dürftig ist. §. 2. Damit aber Weiber"icbt unter falschen Vorspiegelungen für Andere eintreten , soverordnen Wir, dass sie nicht anders sich in einem solchenContractu für Andere sollen verpflichten können, als so, das»""au von 'einem Weibe in einer öll'enüich abgefassten und vondrei Zeugen untersiegelteu Urkunde das Hekeuntniss für An-dere empfange; denn blos solchenfalls sollen sie verpflichtet8e 'n, und so soll Alles, was über Jntercessionen der Weiberentweder in den allen Gesetzen bestimmt oder durch die kai-serliche Machtvollkommenheit eingeführt ist, behandelt werden.*• ürde hingegen Jemand, ohne dies zu beobachten, Intercessio-Men von Weibern annehmen, so soll eine solche Schrift oder'nüudliche Verpflichtung für nichts geachtet werden, als obsie g ar „i^j abgefasst noch niedergeschrieben wäre, so dass^ a " sich gar nicht einmal auf die Hülfe des SenatsseblussesBrufen, sondern [die Weibsperson] frei und ledig sein soll,a '* ob in der Sache gar nichls geschehen wäre.
24. Derselbe K. an Julianus, l'raef, l'raet.
Z» Entscheidung der von den Alten geliegten ZweifelVerordnen Wir, dass, wenn Jemand die Verpflichtung einerWeibsperson, angenommen hat, welche sich ihm für eine ge-wisse Summe verbindlich machte, damit er einen Sclaveu frei-a sse n sollte, alsdann dieselbe, falls er dem Sclaven die Frei-
e,t giebt, gehalten sein soll, es mag nun dieselbe sich haupt-J**Uich verpflichtet oder solches für den Sclaven gethan haben;"»dem Wir befehlen, dass der Vellejische Senatsschluss in
'«sein Falle mit Hecht unangewemlet bleibe. Denn es wäresehr hart und den Grundsätzen der Redlichkeit zuwider, wenn
* r Herr des Sclaven, welcher dem Weibe, entweder alleinoder nächst & em Versprechen des Sclaven, getraut hat, dem
. «ven die Freiheit ertheilen und seinen Diener verlieren,
°ch aber das nicht erhalten sollte, worauf hinsehend er zuue, n Geschenk sich entschlossen hat.
«5. Derselbe K. an das Volk der Sladt Constanlinopel und alleBewohner der Provinzen.
Wir verordnen allgemein, dass, wenn Jemand, der über'."'fundzwanzig Jahre alt, es sei Mann oder Weib, für irgendeine Frauensperson, mit welcher eine erlaubte Ehe eingegan-gen wird, eine Aussteuer versprochen oder augelobt hat, dieseerson schlechterdings angehalten werden soll, ihrer Erklä-'••"g nachzukommen. Denn es ist nicht zulässig, dass dieFrauensperson, gleichsam durch Zufall, initgiftlos, und so