Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
602
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602 Codex. L. IV. Tit. '2'J. Ad Senaluiconiulium Vellejanum.

lieh inaclie, als auch ein Pfand oder einen Bürgen wirksamerWeise stelle.

Auth. Vt nulli judicum liccat Jiaberc loci $ervat. §. Et iltud.(Nov. CXXXIF. c. 8.)

Wenn eine Frau ihrem Elieinanne zu einer Schuldver-schreibung iLre Zustimmung' giebt, oder schriftlich ihr Ver-mögen oder sich selbst verpflichtet, so soll, wie Wir verord-nen, solches keinesweg-es gelten, es mag' nun deshalb einmaloder viele Male etwas dergleichen verhandelt worden sein»und es mag- eine öffentliche oder eine Privatschnld sein, son-dern es soll eben so gut sein, als ob gar nichts geschehennoch geschrieben wäre, es uiüssle denn klar dargethan werde«,dass das Geld in den eigenen JVutzen der Frau verwendetworden wäre.

23. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Um die Schlingen und schwierigen Knoten des eiltenRechtswesens zu lösen und in der Absicht, müssige Unter-nchiede zu verbannen, verordnen Wir, dass ein Weib, wennes in fremde Verbindlichkeiten eingetreten ist, und für diesesEintreten, es sei vom Aufange oder nachher, etwas empfang« 11hat, schlechterdings gehalten sei und der Hülfe des Velle/ischenSenatsschlusses sich nicht bedienen könne, sie mag nun münd-lich oder schriftlich eing-etreten sein. Und zwar wenn sie i"der Intercessionsurkunde selbst erklärt hat, dass sie KtvvaSempfangen und deshalb die Intercessiou bewirkt habe, und dieseUrkunde öffentlich ausgestellt, auch von drei Zeugen besieg«"befunden werden wird, so soll unbedingt dafür angenommenwerden, dass sie das Geld oder die Sachen empfangen habe,und ihr die Berufung auf den Vellejischen Senatsschluss nichtoffen stehen. Ware sie aber nur mündlich intercedirt, oder dieUrkunde nicht auf diese Weise abgefasst, so soll sie von derHülfe des Senatsschlusses dann ausgeschlossen sein, wenn derGlaubiger darthun kann, dass sie Geld oder [andere] Sachenempfangen und deshalb die Verbindlichkeit übernommen hab (; 'Würde aber dies von ihm nicht erwiesen, so soll dem Ww edie Rechtshülfe offen stehen, und gegen Den, für den sie "*tercedirt hat, die alte Klage vorbehalten sein oder 03 ) ihr eineKlage gestattet werden. §. 1. Hätte Jemand einer nicht z aU "lungsfähigen Weibsperson Geld oder [andere] Sachen gegeben»damit sie sich für ihn verpflichten solle, so soll einer solchen»die dergleichen wirklich empfangen hat, die Zuflucht zu derBestimmung des Senatsschlusses nicht offen stehen, viehnedem Gläubiger gestattet sein, sich an sie zu halten und

03) Wenn sie schon bezahlt hat, zur Zurückfovderung.