Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
604
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604 Codex. L. IV. Tit. 30. De ?wn numerala pecunia.

vom Manne vielleicht Verstössen und die Ehe vereitelt werde.Da Wir nämlich wissen, dass auch die alten Gesetzgeber häufigwegen Begünstigung der Mitgift die Strenge des Gesetzesmildern, so schreiten auch Wir billig- zu dieser Anordnung-Denn wenn Jemand aus freiem Willen von Anfang seine Frei-gebigkeit zu erkennen gegeben hat, so inuss derselbe oder,dieselbe sein Versprechen erfüllen, so dass das anfänglich frei-willig Niedergeschriebene oder Versprochene nachher [aiicbjwider Willen ausgeführt werde, und alle Kraft de» Vellejiscbe»Senatsschlusses hierbei wegfalle.

Dreissigster Titel.De non numerata pecunia.

(Vom nicht gezahlten Geldc.)

I. D. K. Severus u. Antoninut an Hilariui.Wenn du behauptest, dass dir das Geld nicht gezahlt «»"sonach die Schuldverschreibung grundloserweise ausgestel"'worden sei, und du beweisen kannst, dass ein Pfand gegebenworden, so kannst du die dingliche Klage anstelle« 9 *) ; de» ndie Absicht, für nicht gezahltes Geld ein Pfand zu geben»bleibt nur insofern wirksam, als die Schuld als redlich sieberweist ). Und auf dieselbe Weise muss man sich an dieWirklichkeit halten, wenn du das Pfand besitzest und deinGegner Klage erbebt. Geg. d. 1. Sept. 197, u. d. C. La* e "ran. u. Huf in;

2. D. K. Antoninut an Maturiu».Wenn Demjenigen, der über die Sache zu erkennen hat?erwiesen wird, dass du weniger Geld empfangen und a"^, 6 ! 1 'Mehreres einen Schuldschein ausgestellt hat, so wird er nid'mehr, als du empfangen hast, nebst den verabredeten Ziuse"?zu zahlen dich anhalten.

3. Denelbe K. an Demetrius.

Wenn du aus deiner Schuldverschreibung belangt y} rs 'so muss, obschon eine Hypothek bestellt wäre, der K-lag e 'wenn ihm die Einrede der Gefährde oder des nicht gezah" elGeldes entgegengesetzt wird, beweisen, dass dir das Geld gzahlt worden sei; leistet er dieses nicht, so erfolgt die 1»°*"sprechung.

4. Derselbe K. an Bastanus.

Da du die Richtigkeit der Schuldverschreibung anerkannt

94) Das Pfand vindiciren.

05) Als das Geld nachher noch gezahlt worden ist.