Codex. L. IV. Tit. 29. Ad Senatutcomultum T'cllcjanum. 601
Und soll Alles dieses, was Wir durch gegenwärtiges wohl-berathene Gesetz festsetzen, gleichwohl auch auf vergangeneCoutracte, wegen Ilechtshäudeln und Streitigkeiten, die nochnicht durch Vergleiche oder Kndurl heile, oder sonst auf ge-setzliche Weise beigelegt sind, angewendet werden. Geg.den 1. April 517, u. d. 4ten C. K. Änastasius u. Agapet.
Auth. Ut immolilia antcnuptiaHs donal. §. Si quh igitur.(Nov. LXl. c. 1.)
Wenn entweder ich, oder auch ein Andrer für mich, einekchenkuug wegen der Heirath gemacht hat, so kannlc h dazu gehörige unbewegliche Gegenstände weder veräussernnoch verpfänden. Bei diesem Contract hindert also die Zustim-mung der Frau nicht, derselben nach aufgelöster Ehe einedingliche Klage auf die Brautgeschenke zu geben, ausser wennSle solche Zustimmung nach zwei Jahren zum zweiten Maleerklärt hat und der Ehemann anderes Eigenthum hat, durchReiches für sie gesorgt werden könne. Denn ausser diesen'allen schadet es ihr nichts, wenn sie auch mehrmals ein-willigt; der Ehemann aber wird hinsichtlich seiner andernBesitztümer wegen solcher Verpfändung oder VeräusserungVerpflichtet, welche, was die »Frau betrifft, für nicht ge-sprochen und nicht geschrieben gehalten wird. §. 1. Und■Weit mein- tritt eben dieses bei den Mitgiften ein, dass keinunbewegliches Gut veräussert oder verpfändet werden kann;doch so, dass alle der Mitgift ertheilten Vorrechte bei Kräften"leiben, es möge nun die Frau oder in ihrem Warnen einAnderer klagen.
22. D. K.Justinianus an Julianus, Praef. Praet.
Wir verordnen, dass, wenn eine zu ihren Jahren gekom-mene Weibsperson nach bewirkter Intercession entweder einenSchuldschein ausgestellt, oder Pfänder oder einen Bürgen an-geschafft hat, die vormalige Verschiedenheit des Rechts weg-, «en, und falls sie innerhalb einer zweijährigen, von Zeit°er ersten Verschreibung zu rechnenden Frist eine [neue] Ver-schreibung ausstellt oder ein Pfand oder einen Bürgen stellt,j" r dieses nicht schaden soll, weil sie noch in Folge ihrerSchwäche in diesen zweiten Verlust gerathen ist. Falls siea "er solches nach zwei Jahren thäte, soll sie sich selbst es zu-schreib eil} wenn sie Das, was sie öfters überlegen und ver-meiden konnte, nicht vermieden, gondern freiwillig bestätigt" a M denn nach dieser Länge der Zeit ist sie nicht als fürfremde Verbindlichkeit sich verpflichtend, sondern als in eignerSache handelnd anzusehen, und so, dass sie sowohl durch eine«Weite Verschreibung, so weit sie solches thut, sich verbind-