Codex. L. IV. Tit. 28. Ad Senaluicoiuullum maceilonianum. 595
rend er der Studien wegen oder als Abgeordneter sich anderswoaufhielt, zu notwendigem Aufwand, den die Liebe des Vatersnicht verweigern würde, vorgeschossen worden ist. Ans demContracte des Sohnes kann jedoch die Sondergutsklage widerden Vater mir so lange Statt finden, als nicht der Ablauf desnützlichen Jahres die Anstellung hinderte. Freilich wenn be-wiesen wird, dass das Darlehn auf des Vaters Geheiss ge-geben worden ist, so braucht nicht untersucht, zu werden, zuWelchen Zwecken das Geld verwendet worden sei, und dieKlage gegen den Vater ist auch nach dem Tode des Sohnes«"verjährbar. Geg. d. 28. Febr. 230, u. d. C. Agricola u.Clementinus.
6- D. K. Philippita it. Mitreg. Philippua an Thcopompttt.Wenn dein in deiner Gewalt stehender Sohn gegen den
JMacedoiiiaiiischcn Itathsschlusa ein Darlehu aufgenommen hat,so kann deshalb die Somlergntsklage keinesweges mit Erfolggegen dich angestellt werden. §. 1. Diese Hülfe des Senats-sclilusses erstreckt sich, wenn gleich derselbe [nur] der Söhnedes Hauses erwähnt, auch auf Enkel und Urenkel. Geg. d.2. März 245, n. d. C. K. Philippus u. Titianus.
7. D. K. Juatinianua an Julianua, l'racf. Pratt.Zu Entscheidung der Zweifel der Allen über den Fall, daein Hanssohn ohne Geheiss oder Auftrag oder Willen des VatersGeldvoischüsse aufgenommen, nachher aber der Vater den Con-tract genehmigt hat, verordnen Wir, dass, so wie, wennder Haussohn gleich Anfangs mit dem Willen oder in Auftrag" e s Vaters die Geldvorschüsse empfangen hätte, dieser festv erj>fli cü t e t sein würde, eben so auch, falls der Vater den Con-^">ct nachher genehmigt hat, derselbe gültig sein soll, da es*[ e hr unbillig sein würde, die väterliche Erklärung zu verwer-ten. Denn die Genehmigung des Vaters muss notbwendig dem.'PtsäcbJicLen Auftrage oder'der Genehmigung desselben nicht'inahnlicjj sein, da nach Unscrm neuerlichen Gesetz jede Ge-nehmig-tmg. überhaupt gänzlich zurückbezogen wird, und Das-jenige, wa g V0Il Anfang geschehen ist, bestätigt. Dieses nunist wegen Privatleute zu verordnen. §. 1. Hat aber eini dat, der Haussohn ist, Geldvorschusg empfangen, es sei auch°lme Auftrag, Heitritt, Willen oder Genehmigung des Vaters,s » muss der Contract bestehen, ohne dass ein Unterschied zudachen ist, weshalb das Geld dargeliehen, oder wo es ver-wendet worden ist. Denn in vielen Rechtspuncten sind Hans-*" a, >e, die Soldaten sind, den in eigenem Hechte stehendenMenschen nicht unähnlich, und es ist die Präsumtion dafür,da ss ein Soldat zu nichts Anderm, als zn seinem Felddienst
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