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5 (1832)
Entstehung
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593
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Codex. L. IV. Tit. 27. Per quas persona» nolis acguiralur. 593

0D > dem Principal des Contracts die Klage abzutreten, warumsollte, so wie schon ursprünglich bei der persönlichen Klagedie Abtretung überflüssig erschien, der Principal des Contracts«ieht gleichergestalt auch wegen Pfändern und Hypothekendie hypothekarische Klage oder das Pfandrecht oder das ihmerworbene Vorenthaltungsrecht haben? Geg. d. 1. Not. 530,u - d. C. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

3. Derselbe K. an Julianut, Praef. Praet.

Wenn Einer oder Zwei einen gemeinschaftlichen Sclavenhaben, und der Eine ron ihnen dem Sclaven befiehlt, in sei-nein Namen etwas zu stipuliren, z. B. zehn Goldstücke, odereine andere Sache, der Sclave aber nicht Den, der ihm den■"efehl gegeben, sondern den Andern, seinen Herrn genannt'ind in dessen Namen stipnlirt hat, so wurde unter den altenrechtskundigen gezweifelt, wem die Klage, oder der Ge-"W'nn, der in Folge dessen erwächst, erworben werde, Dem,Welcher den Befehl gegeben, oder Dem, den der Sclave genannthat, oder Beiden. Und da von allen Seiten eine grosse Men-fi'e Schriftsteller viel darüber abgehandelt haben, scheint unsdie Meinung Derer, die dem Herrn, welcher den Befehl ge-geben hat, die Stipulation zusprechen, und sagen, dass ihmallein etwas erworben werde, richtiger, als die der Andern,die andern Meinungen anhangen. Denn es darf erstens derBosheit der Sclaven nicht Vorschub gethan werden, so dass"men frei stünde, mit Hintansetzung' des Befehls des Herrn*'"e Stipulation nach ihrem Belieben zu machen, und fremdenv ortbeil einem andern Herrn, der ihn [den Sclaven] vielleichtgestochen hat, zuzuwenden. Welches auch dann nicht zudulden ist, wenn ein böser Sclave Dem, welcher den BefehlUiui gegeben, nicht gehorchen zu müssen geglaubt hat, einem■andern aber, der vielleicht davon nichts weiss, einen un-erwarteten Nutzen verschafft. Denn was bei den Alten

S gesagt wurde, dass ein Befehl des Herrn der Benen-

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"'S nicht unähnlich sei, inuss dann nur gelten, wenn derC'tve nach von Einem der Herren erhaltenen Befehl zuri'l'nlation, ohne Nennung eines Namens stipnlirt hat; denna "u erwirbt er nur Dem, welcher den Befehl ihm gegebenHat er aber einen Andern seinen Herrn genannt, so"ss der Erwerb blos für diesen vor sich gehen; denn dieennung des Namens des Herrn mnss viel mehr gelten, als

"er Befehl eine« der Herren. Geg. d. 17. Nov. 530, u. d. C.

lampadius u. Orestes, VV. CC.

Cor

'P-jur. civ. V.

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