592 Codex. L. IV. Tit. 27. Per quas personal nobh acquiratur.
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eines Grundstücks Geld borget, -wisse, dass die Eigenthümerder Grundstücke oder die Landwirthe [dadurch] nicht ver-pflichtet werden können. Auch freundschaftliche Briefe, wo-durch man häufig einen Abwesenden zu empfehlen pflegt,darf man nicht dahin auslegen, dass einer Geld, welches vonihm nicht verlangt worden, für Grundstücke aufgewendet zuhaben vorgeben könnte, da der Herr, wenn er nicht eigen dsaufgefordert hat, Geld herzugeben, nicht in Anspruch genom-men werden kann; und Wir wollen, das», wenn solchenPersonen nicht auf Geheiss des Herrn und nicht unter eigend«geschehene? Verbiirgung Geld vorgeschossen worden ist, dieGläubiger um die geliehene Summe gebiisst werden sollen.Indess ertlieilen Wir dem Gläubiger das Befugniss, dass ihm,nachdem der Sclave oder Verwalter der Grundstücke wegenKeiner Rechnungen, die er abzulegen hatte, quittirt ist, eineabgeleitete (ulilis) Sondergutsklage olfen stehen soll. Geg. z«Havanna, d. 11. Juli 422, u. d. 13ten C. R. Honorius «•lOten K. Theodosius.#
Siebenundzwanzigster Titel.
Per, quas j> ersona8 nobis acquiratur.
(Durch welche Personen man crwcrlen mag.)
1. D. K. Dioclctianus u. Maximianus an Marcella.
Es ist unzweifelhaften Rechtens, dass, mit Ausnahme de*Besitzes, durch einen freien Menschen, der nicht dem Rechteeines Andern unterworfen ist, nichts erworben werden kniU'-Wenn also der Bevollmächtigte nicht sich, sondern Dem, des-sen Geschäfte er besorgte, die Vindicatio» der wieder herge-stellten Sache ausgemacht hat und zu diesem Vertrag auch dieStipulation hinzugekommen ist, so ist dem,Herrn keine For-derung daraus erwachsen. Hingegen Sachen, die an Sclavenübergeben werden, sind ihren Herren erworben. Geg. d. *■Juli, u. d. C. d. K.
2. D. K. Juslini anus an Julianus, Prarf. Praet.
Da durch einen freien Menschen, wenn das Geld im ™ a "inen eines Andern gezahlt worden ist, Dem, in dessen Na"J edas Darlehn gegeben wurde, zwar durch solche Zahlung einCondiction, nicht aber eine Hypothek oder ein Unterpfand aDem, was seinem Bevollmächtigten gegeben oder verpfä" c ^worden ist, erworben wird, so verordnen Wir zu Ausschlies-sung dieses Unterschieds, dass sowohl die Condiction bJBhypothekarische Klage oder das Pfandrecht von selbst und <dmirgend eine Abtretung, auf den Principal des Contracts ugehe. Dann liegt dem Bevollmächtigten nach den Gesetze!