Codex. L. IV. Tit. 26. Quod cum eo, qui in aliena ele. 591
Datier der väterlichen Gewalt als auch nach dem Tode desVaters, in deinem eignen Hechte stehend, verpflichtet; undzwar wenn du Erbe des Vaters geworden bist, aufs Ganze,ausserdem so weit als du leisten kannst, «ach Maassgabe deslidicts. Auch dass du gleicherinasseu belangt werden kannst,Wenn du durch Entlassung aus der Gewalt in dein eignes, Hecht getreten bist, imisst du einsehen. Geg. zu Bvzanz, d.8. April, u. d. C. d. Cäsar.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Diogenes u. Aplir odisius.Wenn Sclaven, die die freie Verwaltung ihres Sondergu-tes hatten, dazu gehörige tragende Stuten verkauft haben, soist der Herr nicht befugt, den Contract zu verwerfen; habens»e aber, ohne die freie Verwaltung des Soiidergutes zu ha-ben , eine Sache des Herrn ohne sein Wissen veräussert, sokönnen sie weder das Eigenthinn, was sie nicht haben, aufeinen Andern übertragen, noch verschaffen sie den mit ihremSclavenstande bekannten Käufern einen rechtmässigen Anfang 1des Besitzes. Daher kann solchen Besitzern offenbar von Rechts-wegen auch die Ausflucht langjähriger Dauer nichts helfen; undeben daher sind Die, welche von einem Sclaven bewegliche Din-ge kaufen, auch der Diebstahlsklage unterworfen. Geg. zu Sir-liiitim, d. 3. Oct. , u. d. C. d. Cäsar.
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Attalug.Dass Jemandem, der mit einer Sclavin, welche bekannt-lich den Rechten nach sich nicht verpflichten kann, contruhirt,j»if so viel als ihr Sonderet [dadurch] bereichert worden ist,tai ihrem Leben und ein nützliches Jahr nach ihrem Tode eine■Klage gegen den Herrn gestattet werden inuss, leidet keinen^Weifel. Geg. d. 30. Nov., u. d. C. d. Cäsar.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Victor.Aus dem fortdauernden Edict erhellet, dass ein Herr durchSemen Sclaven nicht verpflichtet werden könne, und seinenlaubig ern blos wegen des Sonderguts, nämlich nach Abzug«ssen, vvas- der Sclave nach natürlichem Recht dem HerrnSCl «ldet, oder wenn etwas erweislich in geinen Nutzen ver-wendet worden ist, der Verwendung wegen eine Klage zn^statten ist. Geg. zu Sirmium, d. 17. Febr., u. d. C. d. Cäsar.
*"• D. K. Honoriut u. Theodosius an Joanne», Tf. P-Herren sind der prätorischen Klage, welche „aus dem«eheiss« genannt wird, offenbar nur in sofern unterworfen,uls sie andern Sclaven oder Verwaltern eine gewisse Summe*n zahlen vorgeschrieben haben. Daher verordnen Wir durchJl'escs allezeit gültige allgemeine Gesetz, dass Jeder, der einemsclaven, Pachter, Miether, Devollmächtigtcu oder Verwalter
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