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590 Codex. L. IV. Tit. 2G. Quod cum eo, qui in aliena elc.
und anstatt der Zinsen dem Gläubiger ein Wohnungsrecht ein-geräumt hat, so nimmt dein Gegner die Wohnung ohne Ilechts-grund in Anspruch, da die Handlung des Sclaven dich nicht■verpflichtet hat, und du wirst beim Einziehen in dein Hausdurch das Ansehen des competenten Richters wider Gewaltvon seiner Seite geschützt werden. Geg. d. 20. Juni 259, u»d. 2ten C. Aeiniliau. u. ßass.
7.D.K. Diodetian. u. Maximian, u. dieCäsar. an Crescens.Dass Jemand, der einem fremden Sclaven Geld vorschiesst,gegen dessen Herrn so lange als der Sclave lebt und nachseinem Tode ein Jahr lang, die Sondergutsklage, oder auch,wenn die Summe in des Herrn Vermögen verwendet wordenist, auch nach dem Jahre die prätorisrhe Klage hat, leidetkeinen Zweifel. Wenn also das Geld in das Vermögen desHerrn verwendet worden ist, so kannst du wegen der Sum-me, die seinem Vermögen zugewachsen ist, seine Erben be-langen. Kaull aber solches nicht bewiesen werden, so folgt,dass du, falls der Sclave noch vorhanden ist, den Herrn mit■ der SondergutskJage belangen, oder wenn der Sclave schonaus der Welt gegangen, oder verkauft, oder freigelassen, seit-dem aber noch kein Jahr verflossen ist, [ebeiifallsj mit derSondergutsklage wider ihn auftreten könnest. §. 1. Ausser-dem , und wenn du mit einem Freien, der die Geschäfte Des-sen besorgte, den du in deiner Bittschrift erwähnst, confra-hirt und dabei auf des Erstem Person gesehen hast, so siehsttlti wohl, dass du gegen den Letztem keine Klage hast, eSwäre denn das Geld in Seinen Nutzen verwendet oder derCqntract von ihm genehmigt worden. Geg. zu Byzanz, d. 5-April, u. d. C. d. K.
8. Dieselben K. it. die Cäsar, an Diogenes.
Wenn du für deinen Sohn in der Form eines Auftr»S sgebürgt hast 81 ) oder auf dein Geheiss, als er noch in deinerGewalt stand, mit ihm contrahirt worden ist, so siehst " u■wohl, dass du wegen Capital und Zinsen aufkommen mussi,in sofern du auf solche Weise verbindlich worden bist, da»" 1die pfandweise besessenen Sachen eingelöst werden können.Bist du aber für das erborgte Geld [durch Stipulation] Burg 0geworden; so ist unstreitigen Rechtens, dass du aus s°j c,ierVerpflichtung gehalten bist. Geg. d. 29. April, U. d.C. d. Cäsar.
9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Isidorus.
Wenn du aus einem andern Contractu, nicht aus eine'"unerlaubten Darlehn, Schuldner worden bist, oder wenn "für deinen Vater gebürgt hast, bist du sowohl während det
81) S. U. XVII. Tit. 1. Note 87. und 103.