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582 Codex. L. IV. Tit. 21. De fidc instru/nenlorum, elc.
verweigern darf, so kann auch Der, yon welchem verlangt•wird, eine Urkunde vorzulegen, weder weil er etwas bekom-men hat oder zu bekommen hoffte, noch wegen Freundschaftmit Dem, welchem durch die Urkunde Nachtheil bevorsteht, dieVorlegung verweigern. Wenn aber Jemand schwört, dass erdie gesuchte Urkunde nicht habe, so soll er auch durchausnicht gezwungen werden, herauszugeben, was er nicht hat.Vermag er aber solchen Eid nicht zu leisten, so soll er schlech-terdings angehalten werden, die gesuchte Urkunde herbeiz«"schaffen. Verbirgt er sich aber, weil er weder schwören,noch die Urkunde herausgeben will, so soll er allen Schaden,der dem die Urkunde .Bedürfenden daraus entsteht, aus seinemVermögen ersetzen. Eben dieses soll auch Statt finden inBetreff der Bücher der Geldwechsler, oder solcher, die vonirgend Jemand anderm gehalten werden, wenn Jemand ihreVorlegung' nicht g^eg-en die, welche dieselben gehalten Laben,sondern gegen Jemand andern verlangt. Dieses soll aber nachdem Willen der Verordnung dann Statt finden, wenn der dieVorlegung der Urkunde oder der Bücher Verlangende und derengebliche Besitzer derselben und der Prozessrichter in dersel-ben Stadt leben. Denn kein Besitzer von Urkunden darf ge-zwungen werden, sie an einen andern Ort zu senden, oderzum Nutzen eines Andern damit Gefahr zu laufen. Wenn ) e 'doch Jemand auf die Vorlegung von Urkunden, die an eh» einendern Orte sich befinden, und deren Eintragung' in die Act 00bei dem Richter des Orts anträgt, damit er von denselben Ge-brauch machen und in dem Gericht, wo er Prozess führt, s J ebenutzen könne, so hat e» keine Schwierigkeiten, dass ihm « löUrkunden in derselben Stadt, wo sie befindlich sind, vorge-legt und bekannt gemacht werden. Es soffen aber zur Vor-legung von Büchern oder Urkunden eben dieselben verpflichtetsein, die gegen Jemanden zu zeugen verbunden sind. B e " ngegen die Personen, gegen welche Jemand nicht wider W»"len zu zeugen braucht, gegen dieselben ist er auch Bücl' er »oder Urkunden, oder sonst etwa» dergleichen heransz«B enicht schuldig. Diejenigen nun, welche gegen gewisse P ers ,nen wider Willen zu zeiie-en nicht frenöthiüt sind, und Die/ e 7nigen, wider welche gewisse Personen zu zeugen gei)ol»i„sind, sind aus den Gesetzen bekannt. Niemand kann übrige»'*feinen Andern] zur Herausgabe von Urkunden anderswo i» 0 "thigen, als in dem Gericht, wo der Prozess geführt wird, ""muss dann die Vorlegung des Buchs oder der Urkunden »"Kosten dessen, der sie verlangt, geschehen, A«cü in " 8S 'i.' rVorzeigung derselben nur einmal Statt finden. Wenn » enach einmal erfolgter Vorlegung der Urkunde der ihrer J*«^dürfende diese Vorlegung zum zweiten Male verfangt, ««
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