580 Codex. L. IV. Tit. 21. De flde imlrumenlorum, etc.
noch ein Grund hinzukommen müssen 72 ) und ihr ollein nichtgeglaubt werden.
21. Derselbe K. an Julianns, Praef. Praet.Damit, wenn Jemand eine Urkunde oder ein andres Pa-pier vorbringt und ihre Glaubwürdigkeit darlhut, nachher aberdie Person, wider welche solches Papier oder Document •vor-gebracht ist, dasselbe für falsch auszugeben sucht, nicht meWgezweifelt werde, ob dem Vorbringenden zuzumnthen sei,dasselbe nochmals vorzubringen oder die schon dargclhanßGlaubwürdigkeit hinreiche, so verordnen Wir, dass, wenn et-was dergleichen vorfällt, Derjenige, welcher die nochmalig"Vorlegung desselben Papiers verlangt, zuvor eidlich erhärten»oll, dass er in dem Glauben, die Falschheit der vorgebrachte»Urkunde erweisen zu können, diesen Antrag lliue. Denn WJ e >wenn er, wissend, dass das Papier verloren oder vielleichtverbrannt, oder doch entstellt sei, sieb stellte, als verlange e 'es, und wegen der Schwierigkeit der Vorlegung diesen A""trag inachte? Und nachdem vom Ankläger oder Kläger die'»er Eid geleistet und das ProtocoII darüber bei dem comp 0 'tenten Richter niedergelegt ist, soll Derjenige, welcher das inFrage stehende Papier vorgebracht hat, verpflichtet sein, chnochmals bei dem Criminalrichter vorzulegen, damit vor den'"selben die Anschuldigung der Fälschung erörtert werden k°')"ne. Sagte er aber, es sei ihm unmöglich, dasselbe vorzn^Cgen, weil es ihm dnreh Zufälle abhanden gekommen sei, s °»oll er eidlich versichern, dass er jenes Papier weder habe, i ,oCeinem Andern gegeben habe, noch dasselbe mit seinem Wn' eIbei einem Andern sich befinde, er auch nicht hinterlistig 6 'weise verhindert habe, dass solches zum Vorschein komme, sodem das Papier in der That,' ohne alle Gefährde geinerseit»verloren und dessen Vorzeigung ihm unmöglich sei; und ^' ,ner diesen Eid leistet, so soll ihm jene Verpflichtung erlaS»sein. Wollte er aber solchen Eid nicht auf sich nehmen,soll das Papier, als falsch, Wider Den, gegen welchen es *gebracht worden ist, nichts gelten, sondern gänzlich kralsein. Denn weiter wollen Wir die Strafe gegen Die, "W^ jjnicht schwören, nicht erstrecken, da vielleicht Manche, . 'zarte Sehen abgehalten, auch einen wahren Eid nicht 1«' smögen. Solche Freiheit gestatten Wir, so lange die ™«vor dem Richter verhandelt wird. Denn wenn dieselbe sc ivöllig beendigt, und weder durch Appellation aufgeschoben, "°diö Fortdauer des Prozesses durch den üblichen AuW c
72) Cap. 7. JVob. dt.