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5 (1832)
Entstehung
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579
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Codex. L. IV. Tit. 21. De fide imtrumentorum, etc. 579

«nu'ttung genommen Lat, kein NacLtheil erwacLse, da es kei-Hesweges den Rücksichten der Billigkeit gemäss ist, dass das,was zu Jemandes Gunsten eingeführt ist, ihm Verlust bringe.Geg. zu Chalcedou, d. 20. Sept. 529, «. d. C. Decius, V. GL

20. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Es ist offenbar, dass die Vergleichuiig' der Handschriften'm Schuldverschreibungen und andern Urkunden vor Gericht""d bei Contracten vielfältige Gelegenheit zur AnschuldigungVo « Fälschungen giebt. Daher verordnen Wir, dass Verglei-cluingen von Handschriften bei SchiildscLeinen nicht gestattetSe '» sollen, wenn sie nicht mit den Unterschriften dreierbeugen versehen sind, so dass zuvörderst den Handschriftenderselben, durch das Zeugniss aller oder wenigstens zweierv °'i ihnen, ohne Anstellung einer Schriftenvergleicliung dieser^eugenuiiterscbriften, Glaubwürdigkeit verschafft und dann mit"er solchergestalt bereits erwähnten Schrift die Vergleichuiiga,1 gestellt werde; und gestatten Wir keinesweges, die Ver-6'leichung auf andere Weise vorzunehmen, wenn auch Jemandeine wider ihn selbst lautende Urkunde vorbrächte 7J ); son-dern blos mit gerichtlichen oder öffentlichen Urkunden odersolchen Handschriften, *wie Wir angegeben Laben, soll dievergleichuiig angestellt werden. Alle Vergleiehuiigeu aberBestatten Wir nicht anders vorzunehmen, als nachdem von De-"en, die solches tum», eidlich versichert worden, dass sie da-pi weder Gewinnsucht, noch Feindschaft, noch Gunst be-herrsche. Und dieses soll sowohl in Unsrer geheimen Canz-C1 » als beim Erscheinen vor einer hohen Prafectur und denJ^'gisterialbehörden,, auch in allen andern Gerichten, die indt 'r Uns gehörigen Welt bestellt sind, in Zukunft Alles beob-achtet werden. Geg. d. 19. März 530, u. d. C. Lampa-Ul,| s «. Orestes.

"'" De his, gui ingredlunlur ad appcll. §. Jtlud eliam judica-vimus. (Nov. XLfX. c. 2.)

, , Ferner magst du die Vergleichuiig mit einer Schrift, die, C1 " «egner gebraucht und vorbringt, mit allein Kecht ver-' Seil. S 0 ] Jnt aucu c i e Urkunde, die aus einem öffentli*eu Archive vorgebracht wird, öffentlichen Glauben,

auth. De intlrumenlh emt/r/a et fidc. §. Oportet vcrOi (A'.LXXIII. c. 8. et ü.)

bei kd" aoer ein Contract in einer Stadt geschlossen undtri «gt mehr als ein Pfund Goldes, So soll zu der Vergleichuiig

71 ) Zur Grundlage der Verjjlcichung.

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