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5 (1832)
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578
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578 Codex. L. IV. 'Tit. 21. De fide instrumcnlorum, etc.

lassen, sollen dieselben auch bei Denjenigen sich richten, welchedurch Vorzeigung- von Urkunden Beweis zu führen aufgefor-dert sind, dass nämlich auf ihr Verlangen dies an andern Or-ten zu tliun ihnen gestattet werde; und findet der Richter,dass dies mit Grunde Rechtens verlangt worden, so soll eben-inässig erkannt werden, dass, nachdem die Urkunden an denpassenden Orten glaubhaft gemacht oder nicht glaubhaft ge*macht, die Sache wieder vor den frühem Richter gebrachtwerde. Geg. d. 8. April 529, u. d. C. De eins.

Aulh. De testibus. §. Et quoniam. §. haec omnia. (Nov. XC. c. 60

Hierauf soll bei einem hochgelahrten (elor/uc?itissimiis)Richter oder einem Stadtvertreter 69 ) entweder aus einer Pro-vinz in eine andere, oder aus einer Hauptstadt in die andere,oder aus der Hauptstadt in die Provinz, angetragen werden 70 )-Doch dieses nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; denn '"Criminalsachen sind die Zeugen persönlich vor den Richten 1zn führen und, wenn es die Sache erfordert, auf die Folt«*zu bringen.

19. Derselbe K. an Demoslhenes, Praef. Pract.

Viele machen, 'nachdem sie Quittungen über Renten oderZinsen empfangen haben, wenn über diese Zweifel entstellt)durch Ableugnen des Besitzes derselben das Recht der Klag*schwankend, wie denn Zinsbauern, im Streite gegen "CJ>Grundherrn und zu Anmnssung einer vielleicht nnrechtm«''* 81 'gen Freiheit, oder Schuldner, die ihren Gläubigern die A" s 'flucht der Verjährung entgegen zu setzen wünschen, zu " et 'gleichen Ableugnungen ihre Zuflucht nehmen. Dieses ansz"'schliessen, befehlen Wir, dass in vorgedachten Fällen oder W"dem ähnlichen Privatsachen, wenn der Aussteller einer y" 1tung entweder eine Abschrift davon mit der Unterschrift *Quittiingsemplangers, oder eine Gegenqnittung desselben 1'ben will, dies ihm gänzlich freistehen und dem EmpfängerQuittung die Ausstellung einer Gegencjtiittung obliegen s° >doch so, dass, wenn der Ouiltutigsaussteller dies zu thun vabsäumt oder nicht beachtet, ihm daraus, dass er keine t» e o

69) De/emor civitatis. S. Savigny Gesch. des Rom. I* s -M. A. Th. I. ..«e

launtstiidte, da ihm Kom damals nicht nnw» . ( j cllMar. Die juilicetetoijuentinimi" sind blos erwähnt »ei ^nach Consta ntinopel eingehenden Veranlassungen ^.^Zcugenabhörung; es hatten wohl blos dortige lUchtersen Titel.