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Codex. L. IV. Tit. 21. De fide imlrumentorum, etc. 577
Gegenstand, sobald sie der Verabredung nach nied ergeschrie -^'-J^rden sojlten, auch über Vergleiche, weshalb man eineUrkunde aufzunehmen ausgemacht hat, nicht eher in Krafttreten sollen , als wenn die Urkunden ins Keine geschriebenund durch die Unterschriften der Parteien bestätigt, auch fall»S1 e von einein Notar aufgesetzt werden, von diesem vollzogenm 'd endlich von den Parteien ganz fertig erklärt sind, undsoll Niemand, bevor dies geschehen, aus einem niedergeschrie-benen Aufsatz, wenn er gleich von der Hand einer Partei°dcr beider wäre, oder aus der Reinschrift selbst, die nochnicht vollzogen und fertig erklärt wäre, irgend ein Recht we-gen solchen Contracts oder Vergleichs herleiten dürfen; so dassman bei Raufen dieser Art auch nicht einmal dies soll sagenkönnen, dass nach Festsetzung 'des Preises der Verkäufer ge-zwungen sei, entweder den Raufcontract zn erfüllen oder dem■ft-äiifer seinen Schaden zu vergüten. Solches soll, dies verord-nen Wir, sowohl bei künftig aufzusetzenden Urkunden, alsbei denen, die schon niedergeschrieben, aber noch nicht vollzo-gen sind, Statt linden, ausser wenn über letztere bereits Ver-gleich geschlossen oder rechtskräftig erkannt wäre, was dannnicht rückgängig gemacht werden kann; mit alleiniger Aus-nahme der Rauf briefe, die schon im Entwurf oder in der Rein-schrift aufgesetzt sind, auf-welche Wir gegenwärtige Verord-nung nicht erstrecken, sondern die Beibehaltung der alten«echte bei denselben gestatten. Wir fügen anch noch dieses"inzu, dass in Zukunft, wenn wegen Abschliessuug einesIfÄüfeg über irgend eine Sache Angelder gegeben worden sind,es sei dies niedergeschrieben oder nicht, wenn gleich nicht^»sdriicklich beigefügt ist, was bei nicht zu Stande kommen-°^n Contracten aus diesen Angeldern Verden solle, dennoch.Uer , Welcher den Verkauf versprochen hat, wenn er ihn ver-weigert, das Angeld doppelt zurückzahlen, und Der, welcheru kaufen zugesagt hat, wenn er vom Raufe zurücktritt, sei-es gegebenen Angelds, dessen Ziirückforderung ihm nicht zugestatten ist, verlustig gehen solle. Geg. d. 1. Juni 528,'• «• 2ten C. unsers Herrn u. R. Justinianus.
18. Derselbe K. an Menna, Praef. Pract.
j). ^ acn demjenigen, was Wir verordnet haben 68 ), dass tlie^'cliter, sowohl in dieser glorreichen Stadt als in den Proviu-s '. " (wenn sie es für gut finden), wegen der an andern Ortenti!, nuf,ly ' t(,1 >den Zeugen die Parteien oder ihre Bevollmäch-,j,jpen dorthin schicken, nm sich, nach iu Gegenwart beider»eile abgelegten Zeugnissen, die Sache wieder vorlegen
6s ) Consi. tu. de teslib. 4. 20.
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