576 Codex, h. IV. Tit. 21. De fitlc inslrumentorum, etc.
Kläger solcher Lüge halber vierundzwanzig Solidi zur Bussezahlen. Wenn aber der Schreiber, von dem die Schuldver-schreibung' geschrieben ist, vorgeführt "wird oder andre dieWahrheit aussagende Zeugen, so soll ihm, ausser der Strafevon vierundzwanzig Solidi, auch die Ausflucht des nicht ge- ,zahlten Geldes nicht mehr offen stehen, falls er sagen wollte,dass, wenn gleich die Verschreibunaj errichtet worden, dochdas darin Verschriebene nicht gegeben worden sei; sondern ersoll schlechterdings verurthwiJt werden, obschon ihm in derThat nichts ausgezahlt worden wäre. >§. 1. Dieses soll näm-lich gelten, -wenn Jemand aus seinem eigenen Contracte be-langt wird. Wenn es aber ein Vormund oder ein CuratOleiner der unter Ciiratel stehenden Personen ist, es sei Mannoder Weib, in sofern letzteres zufolge der kaiserlichen Ver-'Ordnungen die Vormundschaft über die eigenen Kinder führt»und ein solcher seine eigne Hand, die in einem Contracte sei-ner Mündel oder Pflegbefohlncn vorgezeigt wird, ableugnet,alsdann soll er, wenn blos durch die Vergleichung der Lügeüberführt, die vierundzwanzig Solidi bezahlen. Geschieht aberdie Ueberführung 'durch den Schreiber oder [andre] Zeugen»so soll die Einrede des nicht gezahlten Geldes den unter Vor-mundschaft oder Curatel stehenden Personen nicht entzogenwerden (denn diese haben nichts verbrochen), aber die Vor-münder oder Curatoren selbst sollen dem Kläger «ocbinal*vierundzwanzig Goldstücke geben, mit Vorbehalt der Einrededes nicht gezahlten Geldes für die Mündel und Pllegbefohlncn-Denn es wäre nicht gerecht, sie für die Vergehen Andererzu bestrafen. §.2. Dieses sagt die Verordnung in Hinsichtder Beklagten und kommt dann auch auf die Kläger, indef»sie befiehlt, dass, wenn der Kläger seine auf einem wider il'"vorgebrachten Blatte, etwa einem Empfängscheiiie, befindlicheHandschrift ableugnet, auch dieser, wenn er durch die Ver-gleichung allein überführt wird, die vierundzwanzig Soli"entrichte. Geschieht aber die Ueberführung durch den Schrei-ber oder Zeugen, alsdann soll er das in jener Urkunde Ein*haltene unbedingt übernehmen, gesetzt auch, dass er dasse'""nicht wirklich empfangen hätte. Dieses, wenn er in eigene 10IVaineu klagt. Ist er aber Vormund oder Cura'.or, so soll erdie Busse der vierundzwanzig Solidi doppelt zahlen. " eMündel oder Pflegbefohlne aber kann der Urkunde den Nicht-enipfang entgegensetzen.
17. D. K. Justinianus an Menna, Pracf. Prait-Wir verordnen, dass die Contracte über Käufe, Tausche»Schenkungen, welche nicht eingetragen zu werden brauchen,auch über Angabe von Angeld oder über irgend einen audeii