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5 (1832)
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571
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Codex. L. IV. Tit. 20. De teatibua.

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Zeugen vom testen und unbescholtenem Ruf bei der bewirk-ten Zahlung gegenwärtig gewesen sein, und diese eidlichaussagen, dass die Schuld in ihrer Gegenwart bezahlt wordensei; damit Jedermann wisse, dass dies so verordnet sei und maneine Schuld oder einen Theil davon nicht anders bezahle, alsdass man entweder schriftliche Sicherstellung empfange oderTorbemerkten Beweis durch Zeugen in Acht nehme; wobeiJedoch Diejenigen, welche schon jetzt eine Schuld ganz oderz 'un Theil ohne Niederschreibung bezahlt haben, von dieserBestimmung billig ausgenommen werden. Ist aber eine schrift-liche Quittung aufgesetzt, jedoch zufallig durch Schiffbruchoder ein andres Unglück vernichtet worden, so soll Denen,die dies betroffen hat, gestattet sein, wenn sie die Ursacheder Vernichtung darthun, auch die Bezahlung der Schuld durchZeugen zu beweisen , und dein Schaden aus dem Verluste derUrkunde zu entgehen. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. u." u. K. Justinian.

Auth. De testibus. §. Et licet. {Nov. XC. c. 2.)Die erbetenen [ZougenJ sollen, wie bei Testamenten, nichtVon ungefähr oder als Vorübergehende dazu kommen. Dasselbegilt, wenn sie nach der Zahlung auf Ersucben dem Bekeunt-niss des Gläubigers, dass ihm das schuldige Geld bezahlt wor-den, beigewohnt haben.

19. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.Wenn Jemand in Vermögensstreitigkeiten Zeugen, unse-rem Gesetze nach, wider ihren Willen zum Zengniss anhal-ten will, so soll, wenn die Zeugen eine Bürgschaft für ihrErscheinen ohne Nachtheil anschalten wollen, dies geschehen;>venn sie aber dies nicht wollen, so wollen Wir, dass sieWicht in gefängliche Haft gestossen, sondern mit Eidespllichtbelegt werden. Denn wenn Die, welche sie aufgestellt ha-

en * in Hinsicht des ganzen Streitgegenstandes den Eid der^cugen für glaubwürdig halten, so müssen sie tun so mehr"»res Erscheinens wegen ihrem Eide trauen. Da es sich

" e r keinesweges geziemt, dass die Zeugen aufgehalten und

z,lm Vortheil Anderer in Verlegenheiten gebracht werden, so

ordnen Wir, dass die Zeugen, nachdem es ihnen angedeu-

?* "worden ist, nicht länger auf die Richter zu warten brau-sen, als fünfzehn Tage; binnen welchen die Richter besorgtsem müssen, die Erörterung vorzunehmen, bei welcher diebeugen für nothwendig gehalten werden; dergestalt dass, wenn*jn Theil zögert und ibnen nicht Folge leisten, auch durchJ^enchtsdiener aufgefordert nicht kommen will, ihnen frei ate-

e > die Zeugen vorzulassen und in Gegenwart des einen