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Codex. L. IV. Tit. 20. De teuibm.
Theils, der sie vorführt, ihre Zeugnisse aufzunehmen. NachAblauf dieser Tage aber soll es den Zeugen gestattet sein,den Richter zu verlassen, welcher nicht befugt sein soll, sienach ihrer Entfernung wieder zurück zu fordern. Der Rieb*ter aber soll, dies setzen Wir fest, wenn durch seine Schulddas Zeugniss nicht erfolgt ist, dem verleV/Aen Theil allen aufdiese Weise entstandeneu Schaden aus seinem Vermögen er-setzen. Geg. d. 23. April 530, u. d. C. Lainpadius «•Orestes.
Autli. De testibut. §. Et hoc vero, quid multolies. (Nov. HC. c. 90Ferner, wenn Jemand von einem Andern gesetzwidrigbehandelt oder sonst verletzt wird, oder Schaden leidet, undZeugen dem Richter vorführen und ihre Aussagen bekanntmachen will, soll der Gegner davon benachrichtigt werden,und so in seiner Gegenwart der Richter die Zeugnisse auf-nehmen. Dafern derselbe nicht erscheinen will, soll der Rich-ter die Zeugnisse auch in seiner Abwesenheit aufnehmen undsie sollen eben so viel gelten, als ob sie in seiner Gegenwartaufgenommen wären; er soll auch nicht einwenden können,dass sie einseitig geschehen seien.
20. Derselbe K. an Julianus, Pracf. Praet.
Da vor erwählten Schiedsrichtern Zeugen abgehört W*" - 'den waren, wurde gezweifelt, ob die Partei- ihrer Aussagensich vor Gericht bedienen dürfe, oder ob sie damit nicht *°bnr$n sei? Wir verordnen also, dass, wenn in dem Compro'iniss etwas über diesen Punct bestimmt ist, solches gehalte"werden soll; wenn aber von dergleichen Fällen nichts verab-redet ist, so soll dem, gegen den die Zeugnisse vorgebrachtwerden, wenn er sie verwerfen will, gestattet sein 65 ), d a9Sdie Zeugen abermals vorgeführt werden, und soll dann nichteingewendet werden, dass sie ihr Zeuguiss schon abgelegthaben, oder, wenn er dieses nicht gestatten wollte, soll e rihre Zeugnisse als geschehen annehmen, mit Vorbehalt jedenihm dawider zustehenden gesetzlichen Rechts. Sind sie aberalle schon aus dieser Welt gegangen, so soll er, in sofern dieSchrift, worin ihre Zeugnisse beigebracht werden, als gla"""würdig befunden wird, diese als geschehen annehmen. * e ^"hielte es sich aber auf verschiedene Weise und es wären ei-nige von ihnen gestorben, andre am Leben, so soll bei denZeugnissen der Lebenden der Partei, wider welche die Zeug-nisse beigebracht werden, dieselbe Wahl zustehen; die Zeug"
65) D. h. es soll ihm freistehen, sie zu verwerfen, er muss abcidann auch gestatten u. s. w.