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5 (1832)
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570
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Codkx. L. IV. Tit. 20. De teslibus.

\6. D. K. Justinian Cl ).

Die Verordnung befiehlt, dass nicLt nur in Anklagepro-zessen, sondern auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einJeder gezwungen sei, zu zeugen, was er weiss, und es zubeeidigen, oder zu schwören, dass er nichts wisse; doch mitAusnahme der Personen, die durch das Gesetz verhindert sind,Zeugen zu sein 62 ), auch der Illustres und Derer, welche imRang höher als diese stehen, es lnüsste denn eine kaiserlicheVorschrift erfolgen 63 ). Ferner, dass dieselben, wenn sie i»der Kaiserstadt sich aufhalten, mündlich Zengniss ablegen,sind sie aber abwesend, die Bevollmächtigten der Parteien zuihnen gesendet werden sollen, worauf sie aussagen sollen,was sie wissen, oder eidlich abschwören müssen , dass sie esnicht wissen; wie denn sich versteht, dass dieselben Perso-nen auch von Zeugnissen bei Urkunden befreit sind. §. 1.Und dass die Zeugen wegen aller Zwischenurthel 6 *) hierüberund wegen ihrer Vorführung keine Kosten haben sollen.

17. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.Wenn Jemand sich gewisser Zeugen bedient hat und dienämlichen Zeugen in einem andern Rechtsstreite gegen ihngebraucht werden, so soll ihm nicht freistehen, diese Perso-nen zu verwerfen, er miisste denn beweisen, dass nachmalszwischen ihm und ihnen eine solche Feindschaft entstandensei, wegen deren die Gesetze die Verwerfung der Zeugenverordnen; wobei ihm jedoch das Befugniss unbenommen bleibt,aus deu Aussagen selbst ihr Zeugnis» zu widerlegen. Fer-ner wenn er durch klare Beweise darthä'te, dass sie durchGabe oder Versprechungen von Geld bestochen seien, verord-nen Wir, dass auch dieses Anführen ihm vorbehalten bleibe.Geg. d.25. Juni 528, u. d. 2ten C. u. H. u. K. Justinen.

18. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.Um den Leichtsinn der Zeugen, durch welche Vieles derWahrheit zuwider ausgeführt wird, so viel als möglich z "entfernen, verkünden wir Allen, dass, wer ein schriftl' cnes ,Schuldbekenntnis» anerkannt hat, nicht leicht gehört we r ° e 'wenn er sagen wollte, dass er die Zahlung des Ganzen odereines Theils der Schuld ohne Niederschreibung bewirkt habe,nnd wenn er über diese Zahlung niedrige und vielleicht _ er "kaufte Zeugen aufstellen wollte; es müssten denn fünf tücht'g e

61) Wie Const. 13. und 15.

62) Vgl. fr. 6. 7. 9. 10. 15. 20. 2t. 23. 24. 25. de lest. 22, 5.

63) S. Cujac. lib. XIII. ob«. 38.

64) Cujac. lib. VIII. obs. 13.