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5 (1832)
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567
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Codex. L. IV. Tit. ~0. De lemibus.

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von einem der beiden Theile vorgestellt werden sollen. Geg.zu Ravenna d. 18. Jan. 409, u. d. 8ten C. K.. Honoriusu. d. Sten K. Theodosius.

Aulh. De testibns. §. Si vero dicalur. (Nov. XC. c. C.)

Wenn ein prodiicirter Zeiig'e [vom Gegner] für unfreienStandes ausgegebenwird, und Zeugniss ablegen will, auchbeLauptet, das« er frei sei, so soll, falls er es von der Geburlher zu sein angiebt, sein Zeugniss abgebört werden, docb so,dass dasselbe wiederum verworfen werde, dafern im Verfah-ren sieb ergiebt, dass er Sclav sei. Falls er aber freigelassen2 u sein behauptet, so soll er, bevor er zum Zeugniss kommt,die Urkunde seiner Freilassung vorlegen; er müsste dennschwören, dass er seine Belege anderwärts habe; in diesemFalle soll sein Zeugniss zwar niedergeschrieben, aber, woferne r nicht die Urkunde der Freilassung vorzeigt, verworfenWerden. Wird ein Zeuge [vom Gegner] wegen eines zwi-schen ihnen obschwebenden Criuiinalprozesses als gehässig be-zeichnet, und solches erhellet als wahr, so soll er nicht eher,als bis der Criminalprozess recbtskrh'ftig entschieden ist, abge-hört werden. Ist er aber nur wegen eines Prozesses überVermögensrechte oder auf andere Weise geliä'ssig, so soll dieAbhörung zwar vorgenommen, diese Fragen 52 ) aber bis zum[Haupt-jVerfahren ausgesetzt werden.

12. Dieselben K. an den Senat.

Die unerlaubten und gottlosen Reden der Freigelassenengegen ihre Freilasser schliessen Wir durch Festsetzung einer«träfe ans, so dass dieselben nicht nur niebt freiwillig s3 ) auf-zutreten sich nicht unterfangen, sondern auch aufgefordert 54 )Dicht gezwungen werden sollen, in's Gericht zu kommen.G eg. zu Ravenna d. 13. Aug. 423, u. d. C. d. Marinianusu< d. Asclepiodotus.

13. D. K. Zeno ss ).Wer falsch Zeugniss ablegt, der ist erstens meineidig,Mnd zweitens wird er als Fälscher angeklagt, und wenn wah-rend des Zeugnisses selbst Verdacht entsteht, dass er lüge, soWird die Folter gegen ihn angewandt. Will auch Derjenige,der in Folge falschen Zeugnisses verurtheilt worden ist, gegen" e n falschen Zeugen bürgerlich klagen, so erlangt er von ihm

52) Uebcr des Zeugen Glaubwürdigkeit.W) Als Zeugen wider ihre Patrone.54) Von einer Partei als Zeugen angegeben.J5) Unglossirte griechische, aus den Basiliken reslitulrte Con-stitution.