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Codex. L. IV. Tit. 20. De teslibus.
C. Dieselben K. u. die Cäsar, an Tertullus.Eltern und Rinder sind gegen einander auch nicht einmalmit ihrem Willen zum Zeugniss zuzulassen. Geg. zu JYico-medien d. 2. Dec., u. d. C. d. Cäsar.
7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Diogenes u. Ingenua.
Zu hart ist, was ihr verlangt, dass der Gegentheil ange-halten werde, Dasjenige, was ihm zu schaffen machen möchte,herauszugeben. Ihr sehet also, dass ihr für euer Rlaganbrin-gen eigne Beweise beizubringen und nicht dergleichen von denGegnern wider sie selbst herzunehmen habt. Geg. d. 27. Ajml,n. d. C. d. Cäsar.
8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Derulo.Dass Sclaven für ihren Herrn, wie auch wider ihn, nichtin [peinliche] Frage genommen werden können, wohl aberwegen ihrer eignen Handlungen, ist nicht zweifelhaft. Geg. zuWicoinedien d, 1, Nov., u. d. C. d. Cäsar.
0. I). IC. Constantinus an Julianus, Statthalter.
Wir haben schon längst vorgeschrieben, dass die Zeugen,bevor sie ihr Zeugniss ablegen, durch die Eidesnilicht gebun-den werden sollen, und dass den Zeugen von eiirbarerm Standemehr Glaube beizumessen sei. §. 1. Gleichermassen habenWir festgesetzt, dass kein Richter in irgend einer Sache dasZeugniss eines Einzigen so leicht zulasse. Und jetzt verord-nen Wir offenkundig, dass die Aussage Eines Zeugen schlech-terdings nicht gehört werde, sollte auch derselbe durch denSenatorstand glänzen. Geg. zu INaissns d. 25, Aug. 334, *d. C. d. Optatna u. d. i'au J i ii ii a.
10. D. K. Valens, Gratianus u. Valenlinianus anGracchus, l'räfecten der Stadt.
Die Rechte haben Jedem die Befugniss versagt, in eignerSache Zeugniss zu geben. Geg. d. 27. IVov. 376, u. d. 5^ ettC. R. Valens u. d. R. Valentinians.
II. D, K, Honorius u. Thendos. an Ciicilian., J'racf. Fraet.Weil freie Personen als Zeugen in fremden Processenverlangt werden, so niuss, wenn sie nicht als Genossen u""Theilhaber des Verbrechens aufgeführt sind, sondern nur g e "treue Eröffnung ihrer Runde von ihnen gefordert wird? derRichter darauf sehen, dass ihnen, wenn sie vor Gericht kom-men wollen, vom Ankläger oder Dein, welcher sie aufgefor-dert hat, die angemessenen Rosten entrichtet werden. Das-selbe ist Rechtens, wenn in einem Vermögensstreit Zeugen