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5 (1832)
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568
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Codex. L. IV. Tit. i'O. Tic testibus.

die Vergütung der ganzen erlittenen Strafe, ausser dass der-selbe noch die von den Gesetzen» bestimmte Strafe leiden muSS.Wird aber [ein Zeuge]. in dem Hanptprozesse selbst der Lügeüberfährt, so ist es des Richters Sache, ihn entweder in Alles,was -wider Jenen, gegen den er zeugt, beantragt ist, oder inein Wenigeres zu verurlheilen, und ihn mit Straten zu belegen;unbeschadet alles Dessen, was wegen falscher Zeugen bereitsgesetzlich bestimmt ist.

14. D. K. Zeno an Arcadius, Vracf. Pract.

Wir verordnen, dass Niemand, der einmal vor irgendeinem Richter, wenn auch nicht seinem eignen, zu Ablegungeines Zeugnisses erschienen ist, auf seinen etwanigen Soldaten?stand, oder sonst auf irgend eine andere Ausllucht des Ge-richtsstandes sich solle berufen können, um dem Unwillen de»Richters, den entweder die Unrechflichkeit der Worte de*Zeugnisses, oder die Beschaffenheit der Sachp veranlassenmöchte, sich zu entziehen, sondern Alle, welche in einer Ci-vilsache Zetigniss ablegen, sollen unter wegfallendem und vorGericht gleichsam einstweilen abgelegtem Vorrechte des Ge-richtsstandes, dieses Schutzes entbehren und dergestalt in da»Gemach des Richters eintreten, dass Jeder, welcher seineOhren beleidigt, ihn olmfehlbar zu fürchten habe; indem Wirallen Richtern, ohne alles Ilinderniss solcher Ausllucht, wieoft schon gesagt worden ist, die Freiheit ertheilen, Zeugen,welche sie von Lügen oder Hinterlist nicht frei erfinden, nachBeschaffenheit ihres Vergehens zu bestrafen. Geg. d. 1. Juni486, u. d. C. d. Deciüs u. Longinus.

15. D. K. Zeno 50 ).

fDieseJ Verordnung ertheilt, folgerecht mit der vorher'gehenden, den Schiedsrichtern 57 ) die Befugniss, falsch Zeu-gende der gebührenden Züchtigung zu unter werfen; wenn 81*zum Plebejerstande gehören, sie zu foltern, und wenn dieRichter sehen, dass die Sache strengerer Ahndung bedürfe, siemit Zuziehung des Volksprätors zurechtzuweisen. Wenn aberder Zeuge etwa den Gürtel 58 ) umgelegt hat und [deshalb]nicht vom Schiedsrichter bestraft werden kann, so soll an dieMagistratsperson, welche diesem die Entscheidungsformel er-theilt hat 59 ), ein Bericht, worin die Umstände der Sache

56) Wie Conti. 13. lt. t.

57) duuvqial, arbitri, was bekanntlich nicht blos, und nahlentHcbhier nicht, aussergericbtlich selbst erwählte Richter bezeichnet.

58) Das Zeichen des Soldaten. Suidaa Vi 'loßang.

59) Nach vno&toiv niuss ein Komma stehen.