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Codex. L. IV. Tit. 19. De probalionibus.
Besitz eingewiesen und der KanfscLilling 1 bezahlt worden sei.Geg. d. 2. Oct., u. d. C. d. R.
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Jus Units.
Das Band der Verwandtschaft wird nicht durch Briefe,sondern durch die Gehurt oder durch die Feierlichkeit derAdoption geknüpft, und eben so wenig kann eine für eineSclavin gegen [dich als] Abwesenden, als gegen deren Bruder,Wegen Theilung der Erbsehaft erhobene Klage (petitus arbi-ler) die Wahrheit des Sachverhältnisses aufheben. Wenn dualso auch an Die, welcher du den Sclavin-Stand erweisen zukönnen glaubst, einen Brief, als an deine Schwester, geschrie-ben hast, oder wenn auch nachgewiesen wird, dags für sieals Miterbiu die Erbtheilungsklage angestellt worden, so kanndoch dadurch die Frage wegen der Geschwisterschaft nicht ge-hoben werden. Geg. d. 1. Dec, u. d. C. d. IL
14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Munitianus-Nicht durch blosse Behauptungen oder wahrheitswidrigeErklärungen, wenn auch beide Theile einwilligen, sonder»durch die Geburt aus gesetzlicher Ehe oder durch feierlicheAdoption wird man nach bürgerlichem Hecht eines Vaters Sohn-Wenn du also glaubst, Demjenigen, wider den deine Bittschriftgerichtet ist, erweisen zu können, dass er ein Fremder sei,so bringe entweder gelbst oder durch einen Bevollmächtigte 0die Falschheit seines Vorgebens an den Tag. Geg. d. 1. Dec,u. d. C. d. R.
15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Antonius.
Gewalt, von Dem, der Eigenthum [an einem Menschen \behauptet, verübt, hilft ihm nichts dazu, um die Last de»Beweises auf den Sclaven zu wälzen. Da du also angiebs">aus dem Hause des Severus entflohen, daselbst aber nichtaus einem gerechten Grunde, sondern durch Gewalt festgehal-ten worden zu sein, so wird, nach bewirkter Untersucht» 1 «!»ob du ohne Betrug im Besitz der Freiheit seist, durch derenErfolg sich ergeben, wer die Beweislast übernehmen müsse-Geg. d. 27. Dec., u. d. C. d. K.
16. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philip pus U. Sebaslianus.Seid ihr im Besitz der Grundstücke, welche eure emanci-pirten Brüder unter dem Anführen, dass sie von dem gemein-schaftlichen Vater ihnen geschenkt worden, in Anspruch «e "inen, so liegt ihnen ob, die Thatsache zu erweisen; oder o "sitzen sie selbst diese Grundstücke, als von eurem Vater lhncgeschenkt, und ihr verlangt sie als Erben des Vaters zurucK,
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