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5 (1832)
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561
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Codkx. L. IV. Tit. 19. De probationibus.

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7. D. K. Gallienu» an Sabinus.Es giebt ein g-efiilirlicb.es Beispiel, einer Schrift Glaubenbeizumessen, wodurch irgend Jemand sich selbst einen Schuld-ner zugeschrieben hat. Daher muss weder der Fiscus, nochirgend sonst Jemand ans seinen eigenen IViederschreibungeneine Forderung- beweisen können. Geg. d. 4. März 266, u.«. 7ten C. d. K. Gallienns n. d. d. Sabinillus.

8. D. K, Diocletianus v. Maximianus an Publicius u.

Optatus.

Ihr fürchtet ohne Grund, dass Ton dem Beklagten derBeweis erfordert werde. Geg. d. ... 289, n. d. 2ten C. d."assusji. d. d. Quin tianus.

9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Martiana.

Da du behauptest, jünger als fünf und zwanzig Jahre zuSe '", so iimsst du dich an den Statthalter der Provinz wenden'nid dieses dein Alter beweisen. Geg. d. j(3. April u. d. C. d.K,

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Isidorus.

Weder deine Gehurt, wenn du gleich freigeboren zu sein«»weisen kannst', noch die E'arenstellen, die du verwaltet zu''aben erwähnst, geben einen zureichenden Beweis für denfreigeboren-Stand deiner Tochter ab, da es sehr wohl möglich,s t, dass du freigeboren und sie eineSclavin sei. Geg. d. 14.April u. d. G. d. R.

11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Antonio.

Wenn du das Zutrauen hast, beweisen zu können, dass5?r von deiner Base eingesetzte Erbe entweder wegen eines

. "gels am Testament, oder aus irgend einer andern UrsacheJj'e Erbschaft nicht bekommen könne, so kannst du vor dem

t-UthaUer der Provinz auf diese Erbschaft klagen. Geg. zuUwaclea d. 27. April, u. d. C. d. R.

12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Chronia.

. Da die Geschäfte nicht in den Urkunden bestehen, sondern

uiesen der Beweis des Verhandellen niedergelegt wird, so

nusst du, durch -welche gesetzliche Beweismittel du kannst,

a *thun, dass ein Rauf geschlossen, dein Vater in den freien

obigenw

Const. G. geändert, welche der Natur der Sache ge-

.....-hworen oder

lasses keinen abgebtr V-Jur. c iv. V. 36

mäss ausspricht, das» de» Testators Angaben (licsrlinicht) gegen die angeblichen Schuld«.u.des Nachla pftUWeichendjsn Beweis abgeben. / x

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