Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
551
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Codüx. L. IV. Tit. 13. Neßlius pro palre etc. 551

Dreizehnter Titel.

Ne filius pro p alre , vel paler pro filio emanci-pato, vel libertus pro palrono, vel servuspro domino conveniatur.

{Dass nicht ein Sohn anstatt seines Vaters, oder ein Vater tlaltKeines der Gewalt entlassenen Sohns, oder ein Freigelassener' statt seines Freilassen, oder ein Schwe statt seines Herrn,belangt werde.)

1. D. K. Gordianus an Candidas, den Soldaten.Weder wegen eines Sohnes, «1er, schon frei von der vä-terlichen Gewall, Gehl aufgeborgt hat, kann der Vater, wenner nicht selbst sich verbindlich gemacht hat, belangt werden,noch wegen eines noch in seiner Gewalt stehenden Sohnes,,Wenn ein Contract ohne sein Geheiss geschlossen worden ist,.und wenn gegen den Macedonischen Senatsschluss Geld dar-geliehen worden ist, so ist er keiner andern Klage als derSondergutsklage unterworfen. Daher wird cloiu Vater, wennder Gläubiger deines Bruders von ihm Geld ernresst hat,das er zu zahlen nicht verbunden war, durch den gewichti-gen Beistand des Statthalters der Provinz dasselbe wiederer-langen. Geg. d. 4. Oct. 238, n. d. C. Pius u. Pontian.

2. D. K. Diovletianus n. Maximianus an Neoteriutu. F.uto Imis.

Dass ihr nicht wider den Willen des Gesetzes von dem,der euern Vater, von welchem ihr, eurer Angabe nach, der.(»ewalt entlassen seid, zu einem bürgerlichen Dienste berufenhatte 35 ), beunruhigt werdet, dafür wird der Statthalter derProvinz sorgen. Geg. d. 25. Jan. 28G, u. d. 2ten C. Maxi-niiis ii. Aquilin.

3. Dicscll/cn K. u. die Cäsar, an Theogenes.

Wenn ein Ilaussohn w'ider Willen des Vaters zum De-curio erwählt worden ist, so kann, wie deutliche Kochte be-stimmen, der Vater seinetwegen nicht beunruhigt w r erden 30 ).Geg. d. 21. April, u. d. C. d. Cäsar.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Achiva.Dass der Sohn wegen des noch lebenden Vaters wederhinsichtlich bürgerlicher Dienste, noch Schulden halber persön-lich belangt werden kann, ist gewiss. Geg. zu Sirinium, d.18. Febr., ü. d. C. d. Cäsar.

35) Vgl. fr. 16. §. 2. de man. et hon. 50. 4.

36) Vgl. fr. 14. §. 4. fr. 17. §. 1. de mim. et hon. 50. 4.