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5 (1832)
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Codes. L. IV. Tit. 12. Ne uxor pro marito, etc.

I

den können. Geg. d. 12. April 287, u. d. Sten C. Diocle-tians u. Maximians.

2. Dieselben K. an Tcrcnlia.Die Gesetze verbieten, wegen Verschuldungen der Ehe-männer ihre Frauen zu beunruhigen. Daher wird Unser Rech-nungsführer, wenn du erweisest, dass die vom Fiscus in Be-schlag- genommenen Sachen dein Eigenthum sind, dem gemei-nen Hechte 33 ) nachkommen. Geg. d. 2. Sept., 11. d. G. Dio-cletians n, Maximians.

3. Dieselben K, u. die Cäsar, an Carpophorus. , Da du nngiebsf, dass du deine Besitzungen nicht deinerJochter wegen zur Aussteuer gegeben, sondern die Güterausser der Aussteuer deiner Tochter zu ihrem Unterhalte an-gewiesen habest, so können dieselben unter dem Vorwandebürgerlicher Dienste oder städtischer Lasten eben so wenigin Anspruch genommen werden, als Mütter wegen [der Schul-den] ihrer Söhne; wie auch der Ehemann wegen einer Ver-pflichtung der Frau bekanntlich nicht verklagt werden kann,wenn er sich nicht selbst für sie verbindlich gemacht haf.Denn es ist nichts gewisser, als dass Niemand aus eines An-dern Contracte verpachtet wird, Siruriwn, d. 11. September,u. d. C. d. K.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philo liier a.Da du nach der Angabe deines Sohnes deswegen belang 4wirst, weil du schon einige Schulden für ihn bezahlt hast, *"ist dir nnverwehrt, bei Demjenigen, dem die Erörterung d' c ;Ber Sache zusteht, deine Einwendungen vorzubringen, damitdieser dich nicht zur Bezahlung einer fremden Schuld dränge»lasse. Geg. d. 22. Aug. 301, u. d. 2ten C. Titians «fVepotian«,

AnlU. Ut non fiant pignor. pro aliis. (Nov. LH. o. 1.)Ueberhaupt soll, wer Einen für einen Antlern zur A« s "pfandung treibt, solches Alles, was es auch sei 3 *), dem Ver-gewaltigten vierfach erstatten, überdies aber auch die Kl»S e >wegen deren er solches sich unterfangen, verlieren.

ff? X S '- f f- \ 5 - § - 4 " D - de *}** 42 - * i,n

34) Was durch eine solche Auspfändung weggenommen woi'Ue»

»st. B. die Novelle. l ° bb