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5 (1832)
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Codkx. L. IV. Tit. 13. Ne filius pro paire, etc.

5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Lampelius.^ Aus einem Contracte des Herrn oder Freilassers könnenFreigelassene oder Sclaven nicht verklagt werden. Geg. d.13. April, u. d. C. d. Cäsar.

Neue Verordnung Friedrich». (Auth. Habita.)

Nach vorhergegangener diesfallsiger sorgfältiger Untersu-chung und Prüfung von Seiten der Bischöfe, Herzoge, Aebte,sämmtlicher Richter und andrer hohen Beamten Unsers kaiser-lichen Palastes, begnadigen Wir alle der Studien wegen rei-sende Mitglieder gelehrter Schulen (scholares), vornehmlich aberdie Professoren der göttlichen und der kaiserlichen (sacrarum)Gesetze, mit dieser Wohlthat Unsrer Liebe, dass sowohl sieselbst, als ihre Boten, zu den Orten, wo wissenschaftlicheStudien getrieben werden, kommen und darin sicher wohnensollen. Denn so wie überhaupt Alle, die Gutes wirken, Un-ser Lob und Unsern Schutz verdienen, erachten Wir schick-lich, Diejenigen, durch deren Wissenschaft die ganze Welterleuchtet und der Wandel der Unterthanen zum Gehorsamgegen Gott und Uns, seinen Diener, geleitet wird, mit be-sonderer Zuneigung gegen jede Unbill zu vertheidigen. Wersollte sich nicht Derer erbarmen, die, aus Liebe zur Wissen-Schaft landfh'ichtig, aus .Reichen Anne geworden, sich selbstaufzehren, ihr Leben vielen Gefahren aussetzen und oft, wa»Sehr betrüben muss, von den niedrigsten Menschen ohne Ur-sache körperliche Beleidigungen erdulden? Wir verordnen alsodurch dieses allgemeine und für alle Zeiten gültige Gesetz,dass hinfiihro ÜV/emanc/ so verwegen sei, einer Beleidigung"gegen Schulmitglieder sich zu unterfangen, oder wie Uns,als bisweilen nach einer bösen Gewohnheit geschehen, berich-tet worden ihnen wegen des Vergehens oder der Schuldirgend eines andern Landes einigen Schaden zuzufügen; undsollen die Uebertreter dieser Unsrer kaiserlichen Verordnung,wie auch die Orts-Obrigkeiten, welche die Ahndung davonetwa vernachlässigen sollten, wissen, dass von ihnen Allen dervierfache Ersatz der geraubten Dinge werde gefordert werden,und sie, als von selbst in die Strafe der Ehrlosigkeit verfal-len, ihrer Würden auf immer beraubt «ein werden. Wen»jedoch Jemand wegen irgend einer Angelegenheit sie 37 ) V er "klagen will, so soll er sie, nach der Wahl der Schulleute»vor ihrem Herrn oder Meister oder dem Bischof der Stadtbelangen, welchen Wir diese Gerichtsbarkeit verliehen haben.Dieses Gesetz Laben Wir unter die kaiserlichen Constitutio-

37) Die tc/iolares.