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Coükx. L. IV. Tit. 11. l't actione* et ab heredibits etc. 519
Eilfter Titel.
t/t actiones et ab here dibn s, et contra heredesincipiant.
(Dass Klagrechte auch den Erben vnti gegen die Erben sollen er-worben werden können.)
1. D. K. Justinianus an Joannes, l'raef. Praet.
Da die Vorzeit Stipulationen mid Vermächtnisse und an-dere Contracte, die auf die Zeit nach dem Tode 30 ) lauten,verwarf, Wir aber solche wegen des gemeinen Bestens zuge-lassen haben, so war es angemessen, auch jene andre Regel,die in der Vorzeit galt, auf humane Weise zu verbessern.Die Alten gestatteten nämlich , in Betracht der [Ungültigkeitder] auf die Zeit nach dem Tode gestellten Stipulationen undandern Rechtsgeschäfte, nicht, dass Klagerechte erst den Erbenoder wider die Erben entständen. Uns aber ist es, nm nichtvon dem Wesen des alten Mangels etwas beizubehalten , undvielmehr die Regel selbst zu beseitigen, Hediiri'niss, dass dasBeginnen von Riagerechten und Forderungen auf Seiten derKrben und wider die Erben erlaubt sei, damit nicht durchübertriebene Spitzfindigkeit in Worten der Wille der Con-trahenten in seinem Umfange zur Ausführung zu kommen ver-hindert werde. Geg. zu Constantinopel 531, nach d. (J. Lam-padius u. Orestes.
Zwölfter Titel.
^e uxor pro marito, vel maritus pro u.rore,vel mater pro filio conveniatur.
{Dass nicht eine Ehefrau statt ihres Ehemannes, oder ein Ehemannstatt seiner Ehefrau, oder eine Müller statt ihres Sohnesbelangt werden soll.)
i. li. K. Diocletianus u. Maximianus an Asclepiodoia.
Du sprichst unnöthigerweise darüber, ob die mit deinem"bemann 3i) eingegangenen Contracte zu Recht beständig ge-wesen oder nicht, da es genug ist, um deine Belangung SUttt«eines Khcmanncs unzulässig zu machen, wenn du nur in"einem eignen Namen keinen Contract geschlossen hast; daauch, wenn du dich freiwillig für ihn verbürgt hättest, wegendes Senatsschlusses 32 ) nichts von dir hätte gefordert vver-
30) Insofern von Vermächtnissen die Rede ist, ist der Tod desUrben zu verstehen. 8. 35. J. de leg. IL 20.
31) Von Dritten.
32) Des bekannten Vellejischen.