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Codex. L. IV. Tit. 3. De svffragio.
17. D. K. Juitinianus an Menna, I'raef. l'raet.
In Betreff handschriftlicher Urkunden haben wir zum ge-meinen Besten für nüthig erachtet, zu verordnen, dass, wennJemand Geld, über die Summe von fünfzig-Pfund Goldes, aus-leihen oder wegen geschehener Wiederbezahlung einer Schuldsich Sicherheit geben lassen will, er wissen soll, wie er eineHandschrift von dem Schuldner oder Gläubiger nicht andersanzunehmen habe, als wenn solche durch die Unterschriftendreier Zeugen von bewährtem Rufe bezeugt ist. Denn wenn einedieser Regel widerstreitende Handschrift über Gelder, die dievorgedachte Summe Goldes übersteigen, vorgebracht wird,so darf eine solche von den Urtheilenden keinesweges zuge-lassen werden. Solches soll bei künftigen Darlehnen oderZahlungen von Schulden so gehalten werden. Geg. zu Con-stantinopel, d. 22. Juni 528, u. d. 2tea C. d. Hrn. u. Ji«Justinianus.
Aulh. De Instrument, c mit da et fide, §. oportet vero. (Nov. LXXIIf-
c. 8. u. 9.)
Nach neuem RecLt aber sind fünf Zeugen zuzuziehen»wenn ein Contract von einem des Schreibens Unkundigenschriftlich und in einer Stadt geschlossen wird und mehr alsein Pfund Goldeg betrifft. Denn wollte Jemand irgend eine»Contract ohne Schrift schliessen, so ist offenbar, dass derselbeentweder durch Zeugen oder durch den Eid glaubhaft gemacht■werden kann, indem nämlich der Kläger Zeugen aufführt,oder der Beklagte den fangetragenenj Eid entweder leistetoder zurückgiebt, nach dem Ermessen des Richters. Auf deinLande aber soll ferner gültig sein, was bisher dort gegolten ist»
Dritter Titel.
De suffragio.
(Vom Stimmengeben.)
1. D. K. Theodosius, Arcadiut u. Honoriut an Rufint'>I'raef. l'raet. <
Wenn Personen, die [den Fürsten] ihr Anliegen vorzu-tragen wünschen, Jemanden 10 ) am seine Stimme ersucht "ii"zur Erwiederung davon sich durch Angelö'bniss verpflichtet ha-ben, SO sollen sie das Versprochene entrichten, sobald sie dasGewünschte erlangen; falls sie ranke voll Aufschub suchen,»ollen sie zu Bezahlung der Schuld angehalten werden. §• «Und ist dieserhalb etwas an Gold oder Silber oder sonstige"beweglichen Dingen gegeben worden, so ist die Uebergabe
10) Einen der kaiserlichen Räthe.