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Cumkx. L. IV. Tit. 2. Uli cerlum petatur.
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11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Maximianus.
Durch Brandschaden wird ein Schuldner Ton seinen Schul-den nicht frei. Geg. zu Sirnihnn, d. 12. Febr., n. d. C. d. K.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Thcophaniut."Wenn du zum Behuf einer dir mit dem Ion gemeinschaft-lichen Sache Geld erborgt, dich aber weder durch die Tliat(re) 6 ) noch durch Förmlichkeit 7 ) fürs Ganze verpflichtet,«nid solches nachher ganz bezahlt hast, so kannst du unterErörterung des Richters gegen den Ion auf Erstattung seinesAntheils klagen und solchen als eine Schuld von ihm zurück-fordern. Geg. d. 18. Aug., u. d. C. d. Cäsar.
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Fronto.
Wer Geld erhorgt hat, wenn auch zum Belnif fremderAngelegenheiten, doch so, dass der Gläubiger nicht auf Den
S(sehen, welchen dieselben angehen (domi/ii), der muss als,auptschuldner haften. Geg. zu JNicoinedia, d. 16. Oct., u.d. C. d. Cäsar.
14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Hadrianits.
Wegen des Geldes, welches der Gläubiger Andern gege-ben hat, bist du ihm, ohne hinzukommende feierliche Worte 8 ),durch deine Unterschrift einer Urkunde nicht verbindlich. OhneDatum, U. d. C. d. K.
15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Charidemus.Es ist gegen des Rechts Form, wenn du verlangst, das»die Gläubiger nicht dich, der du das Geld erborgt hast, son-dern die Erben Dessen, dem du dasselbe geliehen hattest, be-langen sollen. Geg. d. 27. JVov., u. d. C. d. Cäsar.
10. D. K. Honorius w. Theodosius an Theodorus, Vf. V.
Jeder, der einem Richter 9 ) Geld gegen Zinsen leihe!,"während er in der Provinz [desselben] sich aufhält, wird alsFeilscher der Gesetze und der Provinz, und so wird auch einWechsler, der einem Bewerber um eine Ehrenstclle das Geld,sie zu kaufen, vorschiesst, zugleich mit dem Richter selbstmit Verbannung bestraft. Geg. d. 16. Oct. 408, u. d. C.Bass. u. Philipp.
6) Durch Verwendung des Geldes in deinen eignen Nutzen.
7) Durch Stipulation.
8) Stipulation.
9) Einem l'rovinzialstattlialter.