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5 (1832)
Entstehung
Seite
537
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Codex, L. IV. Tit. 4. De prohibita sequestralione pccuniac. 537

allein hinreichend und der Contract hat bleibende Gültigkeit,■weil die Ertheilung einer beweglichen Sache durch volle Treue»md Glauben erfüllt wird. §. 2. Wenn aber der Vertrag aufländliche oder städtische Grundstücke geht, so soll eine Schrift,Wodurch solche auf den Andern übertrafen werden, aufgesetztWerden, darauf die körperliche Uebergabe erfolgen und die Er-füllung der Sache in den Acten bezeugt werden ; denn anderskönnen diese nicht auf den neuen Eigenthümer übergeben, nochaus ihren alten Rechtsverhältnissen gezogen werden. §. 3.Wenn nun Jemand, blos auf die Verabredung über das Stim-mengebeii gestützt, sich herausnimmt, den .Besitz der Güterdich anzumassen, so wird er wegen Vennessenbeit und Ge-"Walttha'tigkeit verantwortlich gemacht und der vorige Besitz-stand hergestellt, auch Derjenige, der sich unterstanden hat,an.sich zu reissen, was er hätte einklagen sollen, mit keinerKlage weiter zugelassen. Geg. zu ConstantinopeJ, d. 8. März894, u. d. 3ten C. Arcadius u. d. 2ten d. Ilonoriu«.

Vierter Titel.

De prohibita sc quo strativne pecuniae.

(Vom Verbot der Sequestration von Geldern.)

1. D. K. Ilonoriu» u. Theo dosius an Joannes, Praef.Pracl.

So oft aus irgend einem Contracte Geld gefordert wird,»oll die Notwendigkeit der Sequestration wegfallen; denn zu-vörderst inuss der Schuldner überwiesen und dann erst zurZahlung angebalten werden. Dieses giebt nicht nur das Rechts-y erhältniss, sondern schon die Billigkeit an die Hand, dass,^'er auf Geld klagen will, seine Beweismittel mitbringe undde « Schuldner überweise. Geg. zu Ravenna, d. 10. Juli 422,u -d.lSteaC. K.Honorius u. d. lOtend.K. Theo dosius.

Fünfter Titel.

De condictione indebiti.(Von der Nichtsc/tuldklage.)

1. D. K. Ant oninui an Mutianus.Dass wegen einer aus Irrtbtim, nicht in Folge rechtskräft-igen Erkenntnisses, bezahlten Nichtschuld die Zuriickforderiing?"rcb eine persönliche Klage Statt habe, ist nicht zweifelhaft.Venn du also beweisen kannst, dass dein Vater, dessen Erbe« geworden bist, seinem Gläubiger etwas über seine Schuldfzahlt habe, so kannst du dieses zurückfordern. Vergeblich""»gegen verlangst du die Zahlung von Zinsen solcher Suin-e > denn durch diese persönliche Klage wird nur so viel zu-