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5 (1832)
Entstehung
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531
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Codex. L. IV. Tit. 1. De rein* crcdili» et jurejuraneto. 531

machtgeber entweder, unter Einräumung einer gewissen Frist,selbst vor den Richter kommen, um Das, was wegen der Eidefestgesetzt ist, zu verrichten, oder, wenn der Richter es fürgut findet, in der Provinz, wo er sich aufhält, unter Bezeu-gung zu den gerichtlichen Acten, den Eid entweder leisten,oder zurückgeben, oder verweigern, und dieses so verhandelt"werden, dass für jeden Fall der schon bestimmte Erfolg ein-trete. "Wobei auch dem andern Theil freigestellt ist, entwe-der selbst oder durch einen hierzu bestellten Bevollmächtigtenden Verhandlungen über den Eid beizuwohnen; oder wenn erkeines von beiden zu thun geneigt ist, so soll der Eid aucheinseitig, doch unter actenmässiger Beglaubigung, geschworenoder zurückgegeben oder verweigert werden; wobei in Hin-sicht der wegen einer solchen Sache zu entrichtenden Kosten"vqin Richter von Amtswegen zu erwägen ist, ob solche vonbeiden Theilen, oder 'nur von einem derselben, entrichtet wer-den müssen. Daraus darf jedoch Jür die Prozesse kein Aufent-halt entstehen, sondern wahrend solches Alles geschieht, sollder Richter andere Puncte der Sache oder Theile des Pro-zesses erörtern, und nachdem die wegen des Eides gehalte-nen Acten bei ihm eingegangen sind, soll er diesen Punct"Wiederum vornehmen und wenn derselbe abg*etban jst, zuden andern übergehen; woneben alles übrige in Betreff derAnwesenden Verordnete auch bei den Abwesenden zu beob-achten ist. §. 5. In allen Fällen aber, wo Eide geleistet wer-den, wollen Wir, dass es bei der gerichtlichen Observanz,lach Beschaffenheit der Personen, bleibe, es mag nun derEid Yor dem Richter selbst geleistet werden müssen, oder imBanse, oder unter Berührung der heiligen Schrift, oder ineinem heiligen Bethause. §. 6. Eben so soll in Kraft ver-bleiben , was über den Gefährdeeid und den zurückgegebenenEid in den Gesetzen verordnet und von Uns oder von hohenVorfahren eingeführt ist; denn nicht um an den alten Gesetzenetwas zu ändern, wird Gegenwärtiges erlassen, sondern urozu ergänzen, was ihnen fehlen möchte. Siebenmal vorgeleseni>» dem neuen Consistorinin im Palast Justiuians. Geg. d. 30.°ct. 529, «. d. C. Decius.

13. Derselbe K. an Joanne», Praef. Traet.

i V 6 » 11 Jemand ein Vennächtniss oder Fideicoinmiss alsmm hinterlassen gefordert hat, und weil das Testament etwa»icbt vorhanden war, ihm deshalb vom Erben'der Eid ange-ben worden ist, er auch solchen Eid, versichernd, dass dasennachtniss oder Fideicommiss ihm hinterlassen worden sei,ch r 6 !' " nd a " S ei,,em solc,len [eingebildeten] Testamente«s Ueiorderte erlangt hat, nachher aber entdeckt wird, dass

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