530 Codkx. L. IV. Tit. 1. De rebus creditia et jurcjurando.
wenn der Eid angetragen, nämlich dies von den Parteien ge-schehen und vom Richter genehmigt, oder kraft des richter-lichen Amts einer der Parteien auferlegt worden ist, so soll,wenn Der, welchem der Eid angesonnen wird, dagegen nichtseinwendet, dieser geschworen oder zurückgegeben werden;wo dann Der, welchem die Zurückgabe rechtmässig geschieht,den zurückgegebenen Eid abzulegen genöthigt, oder wenn ersolches verweigert, die Sache oder der Streitpunct eben so,als ob der angetragene Eid geleistet worden wäre, zu ent-scheiden ist, ohne dass eine Appellation zugelassen werdendarf. Denn wie sollte Derjenige, der in dem, was er selbstveranlasst hat, zur Appellation seine Zuilucht nimmt, Gehörverdienen? §. 2. Wenn aber Derjenige, welchem von demGegner oder vom Richter der Eid angetragen ist, denselbennicht leisten will, so soll ihm zwar freistehen, den Eid zuverweigern, der Richter aber soll, wenn er dessen Leistungfür wirklich nothwendig hält, die Sache so entscheiden, alsob der Eid mit seinem Willen verweigert worden wäre, h"<*so ist denn das Uebrige, entweder die anderen Klagepuncte,oder die Hauptsache, zu untersuchen, und der Prozess seine" 1Gange nach fortzustellen, ohne dass solches ein Hindernis*macht. Derjenige aber, der den ihm angetragenen Eid z"leisten verweigert, soll dieses entweder bezeugen lassen, oderwenn er dies etwa nicht wagt, so bleibt ihm das Hülfsuiitt elder Appellation gegen das Endurtheil. Und wenn dann »etüber die Appellation erkennende Richter den Eidesantrag ®*zulässig und die Verweigerung für unstatthaft erkennt, *°bleibt es bei dem ersten Urtheile; erkennt er aber den EideS"antrag für unstatthaft und die Verweigerung für rechtswi< u " , 8'>so kann er das (Jrtheil des [Unter-] Richters, welches a " sdem verweigerten Eide hervorgegangen ist, abändern, und essoll daraus Niemandem ein JYachtheil oder ungerechter Verl'"entstehen; sondern der Lauf des Prozesses soll vom Anfa 1 ',"bis zum letzten Ende nicht gehindert und der Rechtsstreit J»'gleicher Waage gewogen werden. §. 3. Der angetrage"liid mag aber nun geleistet oder verweigert worden sein, *steht dem Theile, welcher ihn angetragen hat, das Rechts«»"'tel der Appellation nicht offen, da es allzu hart wäre, "We"der Theil, der den Eid angetragen hat, eben deswegen, '1*der Richter seinem Gesuche gefügt hat, sollte appelliren kon-neu. §. 4. Indem wir dieses wegen der anwesenden P e /*°nen festsetzen, vergessen wir auch der Abwesenden _"> c ' Jsondern wollen auch sie diesem Gesetze unterwerfen. W elnämlich die Person, welcher der Eid angetragen worde«bsich nicht gegenwärtig befindet, indem der Prozess «durch einen Bevollmächtigten geführt wird, so muss der *o